§ 7 - Inhaberkontrollverordnung (InhKontrollV)

Artikel 1 V. v. 20.03.2009 BGBl. I S. 562, 688 (Nr. 15); zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
Geltung ab 25.03.2009; FNA: 7610-2-36 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 7 Änderung der angezeigten Absicht, des angezeigten Erwerbs und der angezeigten Angaben


§ 7 hat 1 frühere Fassung und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Gibt der Anzeigepflichtige die Absicht, eine bedeutende Beteiligung zu erwerben oder zu erhöhen, vor dem Erwerb oder der Erhöhung auf, hat er dies unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

(2) 1Ändert der Anzeigepflichtige in einem laufenden Verfahren nach § 2c Absatz 1 Satz 1 oder Satz 6 des Kreditwesengesetzes oder nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes seine Absicht, eine bedeutende Beteiligung am Zielunternehmen zu erwerben oder zu erhöhen, hat er dies vorbehaltlich des Satzes 3 unverzüglich schriftlich mitzuteilen und die nach dieser Verordnung eingereichten Unterlagen und Erklärungen neu einzureichen, soweit darin einzelne Angaben anzupassen sind. 2Dies gilt auch, wenn der Anzeigepflichtige seine Absicht, eine bedeutende Beteiligung am Zielunternehmen zu erwerben oder zu erhöhen, nach dem Ende des Beurteilungszeitraums, aber vor dem Vollzug des Erwerbs oder der Erhöhung ändert. 3Sofern nunmehr die Beteiligungsschwellen von 20 Prozent, 30 Prozent oder 50 Prozent erreicht oder überschritten werden sollen oder der Anzeigepflichtige durch den beabsichtigten Erwerb oder die beabsichtigte Erhöhung Kontrolle über das Zielunternehmen erlangen würde, gilt die angezeigte Absicht als aufgegeben; der Anzeigepflichtige hat in diesem Fall eine neue Anzeige nach § 2c Absatz 1 Satz 1 oder Satz 6 des Kreditwesengesetzes oder § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes einzureichen. 4Für Anzeigen eines unabsichtlichen Erwerbs oder einer unabsichtlichen Erhöhung nach § 2c Absatz 1 Satz 7 des Kreditwesengesetzes oder nach § 17 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes gelten die Sätze 1 und 3 entsprechend.

(3) 1Ändern sich nach Absendung einer Anzeige bis zum Ende des Beurteilungszeitraums nach § 2c Absatz 1a des Kreditwesengesetzes oder § 17 Absatz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes Angaben in den eingereichten Unterlagen und Erklärungen, hat der Anzeigepflichtige die betroffenen Dokumente unverzüglich aktualisiert einzureichen, damit die Bundesanstalt oder die zuständige Landesaufsichtsbehörde diese in ihre Beurteilung einbeziehen kann. 2Unterlässt er dies oder geht die Aktualisierung der Angaben so spät ein, dass der Behörde für deren Prüfung innerhalb des Beurteilungszeitraums weniger als fünf, sofern es sich bei dem Zielunternehmen um ein CRR-Kreditinstitut handelt, weniger als 20 Arbeitstage zur Verfügung stehen, gelten die Angaben in den eingereichten Unterlagen und Erklärungen als nicht richtig.


Text in der Fassung des Artikels 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Inhaberkontrollverordnung V. v. 19. Dezember 2022 BGBl. I S. 2645 m.W.v. 28. Dezember 2022

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Frühere Fassungen von § 7 InhKontrollV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 28.12.2022Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Inhaberkontrollverordnung
vom 19.12.2022 BGBl. I S. 2645

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 7 InhKontrollV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 InhKontrollV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in InhKontrollV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 InhKontrollV Anzeigenexemplare, Einreichungsweg und Übersetzungen (vom 15.12.2023)
... 1, 1b Satz 10 und Absatz 3 des Kreditwesengesetzes und die Anzeigen und Mitteilungen nach den §§ 7 , 18 und 19 jeweils in einfacher Ausfertigung der Bundesanstalt für ... 18 Absatz 3 Satz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und die Anzeigen und Mitteilungen nach den §§ 7 , 18 und 19 jeweils in einfacher Ausfertigung der Bundesanstalt oder der zuständigen ...
 
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Zitat in folgenden Normen

ZAG-Anzeigenverordnung (ZAGAnzV)
V. v. 15.10.2009 BGBl. I S. 3603; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 23.11.2022 BGBl. I S. 2087
§ 4 ZAGAnzV Anzeigen nach § 14 Absatz 1 Satz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (Erwerb oder Erhöhung einer bedeutenden Beteiligung) (vom 14.12.2018)
... Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes sind § 2 Absatz 1 und 3 sowie die §§ 3 bis 5 und 7 bis 16 der Inhaberkontrollverordnung mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der dort ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Inhaberkontrollverordnung
V. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2645
Artikel 1 3. InhKontrollVÄndV Änderung der Inhaberkontrollverordnung
... die Angabe „Satz 7" wird durch die Angabe „Satz 9" ersetzt. 9. § 7 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden nach dem Wort ...

Verordnung zur Änderung der ZAG-Anzeigenverordnung
V. v. 10.12.2018 BGBl. I S. 2278
Artikel 1 ZAGAnzVÄndV
... Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes sind § 2 Absatz 1 und 3 sowie die §§ 3 bis 5 und 7 bis 16 der Inhaberkontrollverordnung mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der dort ...


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