§ 19 - Inhaberkontrollverordnung (InhKontrollV)

Artikel 1 V. v. 20.03.2009 BGBl. I S. 562, 688 (Nr. 15); zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
Geltung ab 25.03.2009; FNA: 7610-2-36 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 19 Ergänzende Mitteilungen bei nachträglichen Änderungen beim Inhaber einer bedeutenden Beteiligung zur Sicherung der Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen im Europäischen Wirtschaftsraum


§ 19 hat 2 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert

1Ist der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung kein Kreditinstitut, Finanzdienstleistungsinstitut, Wertpapierinstitut, Versicherungsunternehmen oder Pensionsfonds mit Sitz im Inland, hat er unverzüglich schriftlich unter Angabe des betreffenden Staates und der Bezeichnung der jeweils zuständigen Aufsichtsbehörde mitzuteilen, wenn er

1.
in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum als CRR-Kreditinstitut, E-Geld-Institut, Wertpapierinstitut, Erstversicherungsunternehmen oder Rückversicherungsunternehmen zugelassen wird, wobei die Identitätsnummer, unter der der Anzeigepflichtige bei der zuständigen Aufsichtsbehörde geführt wird, anzugeben ist;

2.
Mutterunternehmen eines in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassenen CRR-Kreditinstituts, E-Geld-Instituts, Wertpapierinstituts, Erstversicherungsunternehmens oder Rückversicherungsunternehmens wird oder

3.
die Kontrolle über ein in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassenes CRR-Kreditinstitut, E-Geld-Institut, Wertpapierinstitut, Erstversicherungsunternehmen oder Rückversicherungsunternehmen erlangt.

2Das CRR-Kreditinstitut, E-Geld-Institut, Wertpapierinstitut, Erstversicherungsunternehmen oder Rückversicherungsunternehmen nach Satz 1 Nummer 2 und 3 ist auch mit der Identitätsnummer, unter der es bei der zuständigen Aufsichtsbehörde geführt wird, anzugeben.


Text in der Fassung des Artikels 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Inhaberkontrollverordnung V. v. 19. Dezember 2022 BGBl. I S. 2645 m.W.v. 28. Dezember 2022

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Frühere Fassungen von § 19 InhKontrollV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 28.12.2022Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Inhaberkontrollverordnung
vom 19.12.2022 BGBl. I S. 2645
aktuell vorher 21.11.2015Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Inhaberkontrollverordnung
vom 06.11.2015 BGBl. I S. 1947
aktuellvor 21.11.2015Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 19 InhKontrollV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 InhKontrollV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in InhKontrollV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 InhKontrollV Anzeigenexemplare, Einreichungsweg und Übersetzungen (vom 15.12.2023)
... Absatz 3 des Kreditwesengesetzes und die Anzeigen und Mitteilungen nach den §§ 7, 18 und 19 jeweils in einfacher Ausfertigung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ... Versicherungsaufsichtsgesetzes und die Anzeigen und Mitteilungen nach den §§ 7, 18 und 19 jeweils in einfacher Ausfertigung der Bundesanstalt oder der zuständigen ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Inhaberkontrollverordnung
V. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2645
Artikel 1 3. InhKontrollVÄndV Änderung der Inhaberkontrollverordnung
... Europäische Zentralbank, so ist die Anzeige nach Absatz 1 entbehrlich." 24. § 19 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Inhaberkontrollverordnung
V. v. 06.11.2015 BGBl. I S. 1947
Artikel 1 2. InhKontrollVÄndV
... 21 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt. 9. § 19 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) ...


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