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Abschnitt 3 - Inhaberkontrollverordnung (InhKontrollV)
Artikel 1 V. v. 20.03.2009 BGBl. I S. 562, 688 (Nr. 15); zuletzt geändert durch Artikel 39 G. v. 04.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 33
Geltung ab 25.03.2009; FNA: 7610-2-36 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Geltung ab 25.03.2009; FNA: 7610-2-36 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Abschnitt 3 Weitere Anzeige- und Mitteilungspflichten
§ 17 Anzeige der Verringerung oder Aufgabe einer bedeutenden Beteiligung
(1) 1Für die Anzeigen
- 1.
- der beabsichtigten Verringerung einer bedeutenden Beteiligung nach § 2c Absatz 3 Satz 1 des Kreditwesengesetzes oder § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,
- 2.
- der beabsichtigten Aufgabe einer bedeutenden Beteiligung nach § 2c Absatz 3 Satz 1 des Kreditwesengesetzes oder § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie
- 3.
- der unabsichtlichen Aufgabe oder der unabsichtlichen Verringerung einer bedeutenden Beteiligung nach § 2c Absatz 3 Satz 2 des Kreditwesengesetzes oder § 17 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes
(2) 1Der Anzeigepflichtige hat in einer Anlage zu dem Formular nach Absatz 1 Satz 1 zu erklären, auf wen er die Kapital- oder Stimmrechtsanteile übertragen wird oder übertragen hat. 2Ist ihm diese Angabe nicht möglich, hat er dies in der Anlage zu begründen.
(3) Für alle Anzeigen nach Absatz 1 gilt § 16 Absatz 10 entsprechend.
Text in der Fassung des Artikels 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Inhaberkontrollverordnung V. v. 19. Dezember 2022 BGBl. I S. 2645 m.W.v. 28. Dezember 2022
§ 18 Anzeige von Änderungen beim Inhaber einer bedeutenden Beteiligung
(1) Der Anzeige nach § 2c Absatz 1 Satz 5 des Kreditwesengesetzes oder § 17 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sind für jede neu bestellte Person nach § 8 Nummer 3 die Unterlagen und Erklärungen nach den §§ 9 und 10 beizufügen.
(2) Ist der Inhaber der bedeutenden Beteiligung der Bund, die Deutsche Bundesbank, ein rechtlich unselbständiges Sondervermögen des Bundes oder eines Landes, ein Land, eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband, so ist die Anzeige nach Absatz 1 entbehrlich.
(3) Ist der Inhaber der bedeutenden Beteiligung ein zugelassenes Kreditinstitut, Finanzdienstleistungsinstitut, Wertpapierinstitut, E-Geld-Institut, Zahlungsinstitut im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzs, Versicherungsunternehmen oder ein zugelassener Pensionsfonds, jeweils mit Sitz im Inland, oder eine Kapitalverwaltungsgesellschaft, die eine Erlaubnis nach den §§ 20 und 21 oder den §§ 20 und 22 des Kapitalanlagegesetzbuchs hat, so ist die Anzeige nach Absatz 1 entbehrlich.
(4) Ist der Inhaber der bedeutenden Beteiligung eine Finanzholding-Gesellschaft oder eine gemischte Finanzholding-Gesellschaft nach § 1 Absatz 35 des Kreditwesengesetzes in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 Nummer 20 oder Nummer 21 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und liegen der Bundesanstalt die Unterlagen und Erklärungen nach § 16 Absatz 2 der Anzeigenverordnung vor, so ist die Anzeige nach Absatz 1 entbehrlich.
(5) Ist der Inhaber der bedeutenden Beteiligung eine Versicherungs-Holdinggesellschaft im Sinne des § 7 Nummer 31 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, eine gemischte Finanzholding-Gesellschaft im Sinne des § 7 Nummer 10 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder ein Unternehmen im Sinne des § 293 Absatz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und liegen der Bundesanstalt oder der zuständigen Landesaufsichtsbehörde die Unterlagen und Erklärungen nach § 47 Nummer 1 in Verbindung mit § 293 Absatz 1 und 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vor, so ist die Anzeige nach Absatz 1 entbehrlich.
(6) Ist der Inhaber der bedeutenden Beteiligung eine Zentralregierung, eine Zentralnotenbank, eine Regionalregierung oder eine örtliche Gebietskörperschaft eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder die Europäische Zentralbank, so ist die Anzeige nach Absatz 1 entbehrlich.
(7) Ist der Inhaber der bedeutenden Beteiligung ein konzernangehöriges Unternehmen, das lediglich indirekte Beteiligungen am Zielunternehmen hält und nicht an der Spitze des Konzerns steht, müssen die Unterlagen gemäß den §§ 9 und 10 nur auf Verlangen der Bundesanstalt oder der zuständigen Landesaufsichtsbehörde eingereicht werden.
(8) 1Steht der Inhaber der bedeutenden Beteiligung an der Spitze eines Konzerns und wird die direkte, bedeutende Beteiligung am Zielunternehmen von einem konzernangehörigen Unternehmen gehalten, so kann die Bundesanstalt oder die zuständige Landesaufsichtsbehörde bei einer Anzeige nach Absatz 1 auf die Einreichung von Unterlagen gemäß den §§ 9 und 10 verzichten. 2Die Bundesanstalt oder die zuständige Landesaufsichtsbehörde unterrichtet den Anzeigepflichtigen schriftlich oder elektronisch darüber, ob sie auf die Einreichung verzichtet.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Vereinfachung von Inhaberkontrollverfahren und bestimmter Personenanzeigen V. v. 19. November 2025 BGBl. 2025 I Nr. 277 m.W.v. 25. November 2025
§ 19 Ergänzende Mitteilungen bei nachträglichen Änderungen beim Inhaber einer bedeutenden Beteiligung zur Sicherung der Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen im Europäischen Wirtschaftsraum
1Ist der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung kein Kreditinstitut, Finanzdienstleistungsinstitut, Wertpapierinstitut, Versicherungsunternehmen oder Pensionsfonds mit Sitz im Inland, hat er unverzüglich schriftlich unter Angabe des betreffenden Staates und der Bezeichnung der jeweils zuständigen Aufsichtsbehörde mitzuteilen, wenn er
- 1.
- in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum als CRR-Kreditinstitut, E-Geld-Institut, Zahlungsinstitut im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, Wertpapierinstitut, Erstversicherungsunternehmen oder Rückversicherungsunternehmen zugelassen wird, wobei die Identitätsnummer, unter der der Anzeigepflichtige bei der zuständigen Aufsichtsbehörde geführt wird, anzugeben ist;
- 2.
- Mutterunternehmen eines in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassenen CRR-Kreditinstituts, E-Geld-Instituts, Zahlungsinstituts im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, Wertpapierinstituts, Erstversicherungsunternehmens oder Rückversicherungsunternehmens wird oder
- 3.
- die Kontrolle über ein in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassenes CRR-Kreditinstitut, E-Geld-Institut Zahlungsinstitut im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, Wertpapierinstitut, Erstversicherungsunternehmen oder Rückversicherungsunternehmen erlangt.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Vereinfachung von Inhaberkontrollverfahren und bestimmter Personenanzeigen V. v. 19. November 2025 BGBl. 2025 I Nr. 277 m.W.v. 25. November 2025
§ 20 (aufgehoben)
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Inhaberkontrollverordnung V. v. 6. November 2015 BGBl. I S. 1947 m.W.v. 21. November 2015
Anlage 1 (zu § 6 Absatz 1 Satz 1) Formular - Erwerb-Erhöhung
Anlage 1 hat 6 frühere Fassungen
(siehe BGBl. 2025 I Nr. 277 S. 6 ff.)
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Vereinfachung von Inhaberkontrollverfahren und bestimmter Personenanzeigen V. v. 19. November 2025 BGBl. 2025 I Nr. 277 m.W.v. 25. November 2025
Anlage 2 (zu § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1) Formular - Komplexe Beteiligungsstrukturen
Anlage 2 hat 1 frühere Fassung
(siehe BGBl. 2022 I S. 2671 ff.)
Text in der Fassung des Artikels 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Inhaberkontrollverordnung V. v. 19. Dezember 2022 BGBl. I S. 2645 m.W.v. 28. Dezember 2022
Anlage 3 (zu § 9 Absatz 1 Satz 1) Formular - Angaben zur Zuverlässigkeit
Anlage 3 hat 2 frühere Fassungen
(siehe BGBl. 2025 I Nr. 277 S. 22 ff.)
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Vereinfachung von Inhaberkontrollverfahren und bestimmter Personenanzeigen V. v. 19. November 2025 BGBl. 2025 I Nr. 277 m.W.v. 25. November 2025
Anlage 4 (zu § 9 Absatz 4 Satz 1) Formular - Angaben zu vorgesehenen Geschäftsleitern
Anlage 4 hat 1 frühere Fassung
(siehe BGBl. 2022 I S. 2683 ff.)
Text in der Fassung des Artikels 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Inhaberkontrollverordnung V. v. 19. Dezember 2022 BGBl. I S. 2645 m.W.v. 28. Dezember 2022
Anlage 5 (zu § 9 Absatz 5) IPVFA Fragebogen zur Beurteilung der fachlichen Qualifikation, persönlichen Zuverlässigkeit und ausreichenden zeitlichen Verfügbarkeit
Anlage 5 hat 2 frühere Fassungen
(siehe BGBl. 2025 I Nr. 277 S. 29 ff.)
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Vereinfachung von Inhaberkontrollverfahren und bestimmter Personenanzeigen V. v. 19. November 2025 BGBl. 2025 I Nr. 277 m.W.v. 25. November 2025
Anlage 6 (zu § 9 Absatz 5) IPVFP Fragebogen zur Beurteilung der fachlichen Qualifikation, persönlichen Zuverlässigkeit und ausreichenden zeitlichen Verfügbarkeit
Anlage 6 hat 2 frühere Fassungen
(siehe BGBl. 2025 I Nr. 277 S. 34 ff.)
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Vereinfachung von Inhaberkontrollverfahren und bestimmter Personenanzeigen V. v. 19. November 2025 BGBl. 2025 I Nr. 277 m.W.v. 25. November 2025
Anlage 7 (zu § 17 Absatz 1) Formular - Aufgabe-Verringerung IAV
Anlage 7 hat 2 frühere Fassungen
(siehe BGBl. 2025 I Nr. 277 S. 50 ff.)
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Vereinfachung von Inhaberkontrollverfahren und bestimmter Personenanzeigen V. v. 19. November 2025 BGBl. 2025 I Nr. 277 m.W.v. 25. November 2025
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