Änderung § 18 InhKontrollV vom 22.07.2013

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§ 18 InhKontrollV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.07.2013 geltenden Fassung
§ 18 InhKontrollV n.F. (neue Fassung)
in der am 25.11.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 19.11.2025 BGBl. 2025 I Nr. 277
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 18 Anzeige von Änderungen beim Inhaber einer bedeutenden Beteiligung


(Text alte Fassung)

Der Anzeige nach § 2c Absatz 1 Satz 5 des Kreditwesengesetzes oder § 104 Absatz 1 Satz 5 des Versicherungsaufsichtgesetzes sind für jede neu bestellte Person nach § 8 Nummer 3 die Unterlagen und Erklärungen nach den §§ 9 und 10 beizufügen. Die Anzeige ist entbehrlich, wenn der Inhaber der bedeutenden Beteiligung

1.
der Bund, die Deutsche Bundesbank, ein rechtlich unselbständiges Sondervermögen des Bundes oder eines Landes, ein Land, eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband ist,

2.
ein zugelassenes Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut, Versicherungsunternehmen oder Pensionsfonds, eine Versicherungs-Holdinggesellschaft, Kapitalanlagegesellschaft oder Investmentaktiengesellschaft mit Sitz im Inland ist,

3.
eine Finanzholding-Gesellschaft oder gemischte Finanzholding-Gesellschaft nach § 1 Absatz 3a Satz 1 oder Satz 2 des Kreditwesengesetzes ist und der Bundesanstalt die Unterlagen und Erklärungen nach § 16 Absatz 2 der Anzeigenverordnung vorliegen,

4.
eine Versicherungs-Holdinggesellschaft im Sinne des § 104a Absatz 2 Nummer 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder gemischte Finanzholding-Gesellschaft im Sinne des § 104k Nummer 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ist und der Bundesanstalt oder der zuständigen Landesaufsichtsbehörde die Unterlagen und Erklärungen nach § 13e Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder § 13e Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 Nummer 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vorliegen oder

5.
eine Zentralregierung, Zentralnotenbank, Regionalregierung oder örtliche Gebietskörperschaft eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder die Europäische Zentralbank ist.

(Text neue Fassung)

(1) Der Anzeige nach § 2c Absatz 1 Satz 5 des Kreditwesengesetzes oder § 17 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sind für jede neu bestellte Person nach § 8 Nummer 3 die Unterlagen und Erklärungen nach den §§ 9 und 10 beizufügen.

(2) Ist
der Inhaber der bedeutenden Beteiligung der Bund, die Deutsche Bundesbank, ein rechtlich unselbständiges Sondervermögen des Bundes oder eines Landes, ein Land, eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband, so ist die Anzeige nach Absatz 1 entbehrlich.

(3) Ist der Inhaber der bedeutenden Beteiligung
ein zugelassenes Kreditinstitut, Finanzdienstleistungsinstitut, Wertpapierinstitut, E-Geld-Institut, Zahlungsinstitut im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzs, Versicherungsunternehmen oder ein zugelassener Pensionsfonds, jeweils mit Sitz im Inland, oder eine Kapitalverwaltungsgesellschaft, die eine Erlaubnis nach den §§ 20 und 21 oder den §§ 20 und 22 des Kapitalanlagegesetzbuchs hat, so ist die Anzeige nach Absatz 1 entbehrlich.

(4) Ist der Inhaber der bedeutenden Beteiligung
eine Finanzholding-Gesellschaft oder eine gemischte Finanzholding-Gesellschaft nach § 1 Absatz 35 des Kreditwesengesetzes in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 Nummer 20 oder Nummer 21 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und liegen der Bundesanstalt die Unterlagen und Erklärungen nach § 16 Absatz 2 der Anzeigenverordnung vor, so ist die Anzeige nach Absatz 1 entbehrlich.

(5) Ist der Inhaber der bedeutenden Beteiligung
eine Versicherungs-Holdinggesellschaft im Sinne des § 7 Nummer 31 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, eine gemischte Finanzholding-Gesellschaft im Sinne des § 7 Nummer 10 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder ein Unternehmen im Sinne des § 293 Absatz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und liegen der Bundesanstalt oder der zuständigen Landesaufsichtsbehörde die Unterlagen und Erklärungen nach § 47 Nummer 1 in Verbindung mit § 293 Absatz 1 und 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vor, so ist die Anzeige nach Absatz 1 entbehrlich.

(6) Ist der Inhaber der bedeutenden Beteiligung
eine Zentralregierung, eine Zentralnotenbank, eine Regionalregierung oder eine örtliche Gebietskörperschaft eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder die Europäische Zentralbank, so ist die Anzeige nach Absatz 1 entbehrlich.

(7) Ist der Inhaber der bedeutenden Beteiligung ein konzernangehöriges Unternehmen, das lediglich indirekte Beteiligungen am Zielunternehmen hält und nicht an der Spitze des Konzerns steht, müssen die Unterlagen gemäß den §§ 9 und 10 nur auf Verlangen der Bundesanstalt oder der zuständigen Landesaufsichtsbehörde eingereicht werden.

(8) 1 Steht der Inhaber der bedeutenden Beteiligung an der Spitze eines Konzerns und wird die direkte, bedeutende Beteiligung am Zielunternehmen von einem konzernangehörigen Unternehmen gehalten, so kann die Bundesanstalt oder die zuständige Landesaufsichtsbehörde bei einer Anzeige nach Absatz 1 auf die Einreichung von Unterlagen gemäß den §§ 9 und 10 verzichten. 2 Die Bundesanstalt oder die zuständige Landesaufsichtsbehörde unterrichtet den Anzeigepflichtigen schriftlich oder elektronisch darüber, ob sie auf die Einreichung verzichtet.


(heute geltende Fassung) 



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