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Änderung § 5 RechZahlV vom 22.07.2013

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§ 5 RechZahlV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.07.2013 geltenden Fassung
§ 5 RechZahlV n.F. (neue Fassung)
in der am 22.07.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 27 Abs. 7 G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 1981

(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Wertpapiere


(1) Als Wertpapiere sind auszuweisen:

(Text alte Fassung)

1. Aktien, Zwischenscheine, Investmentanteile, Optionsscheine, Zins- und Gewinnanteilscheine, börsenfähige Inhaber- und Ordergenussscheine, börsenfähige Inhaberschuldverschreibungen, auch wenn sie vinkuliert sind, unabhängig davon, ob sie in Wertpapierurkunden verbrieft oder als Wertrechte ausgestaltet sind,

(Text neue Fassung)

1. Aktien, Zwischenscheine, Anteile oder Aktien an Investmentvermögen, Optionsscheine, Zins- und Gewinnanteilscheine, börsenfähige Inhaber- und Ordergenussscheine, börsenfähige Inhaberschuldverschreibungen, auch wenn sie vinkuliert sind, unabhängig davon, ob sie in Wertpapierurkunden verbrieft oder als Wertrechte ausgestaltet sind,

2. börsenfähige Orderschuldverschreibungen, soweit sie Teile einer Gesamtemission sind,

3. andere festverzinsliche Inhaberpapiere, soweit sie börsenfähig sind, und

4. andere nicht festverzinsliche Wertpapiere, soweit sie börsennotiert sind, insbesondere ausländische Geldmarktpapiere, die zwar auf den Namen lauten, aber wie Inhaberpapiere gehandelt werden.

(2) Als börsenfähig gelten Wertpapiere, die die Voraussetzungen einer Börsenzulassung erfüllen; bei Schuldverschreibungen genügt es, dass alle Stücke einer Emission hinsichtlich Verzinsung, Laufzeitbeginn und Fälligkeit einheitlich ausgestattet sind.

(3) Als börsennotiert gelten Wertpapiere, die an einer deutschen Börse zum Handel im regulierten Markt zugelassen sind, außerdem Wertpapiere, die an ausländischen Börsen zugelassen sind oder gehandelt werden.