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Änderung § 11a InhKontrollV vom 28.12.2022

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§ 11a InhKontrollV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.12.2022 geltenden Fassung
§ 11a InhKontrollV n.F. (neue Fassung)
in der am 28.12.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2645

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§ 11a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 11a Auswirkungen der Gruppenstruktur auf die Aufsicht


vorherige Änderung

 


1 Ist der Anzeigepflichtige keine natürliche Person, so ist der Anzeige eine Analyse des Umfangs der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis beizufügen. 2 Dabei sind auch Angaben dazu zu machen, welche Unternehmen der Gruppe nach dem Erwerb oder der Erhöhung unter den Anwendungsbereich der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis fallen würden oder fallen und auf welchen Ebenen innerhalb der Gruppe diese Beaufsichtigung auf konsolidierter oder auf unterkonsolidierter Basis erfolgen würde oder erfolgt. 3 Ebenso ist der Anzeige eine Analyse beizufügen, ob sich der Erwerb oder die Erhöhung auf die Fähigkeiten des Zielunternehmens auswirken würde oder auswirkt, der Aufsichtsbehörde weiterhin rechtzeitige und genaue Informationen bereitzustellen.


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