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Änderung § 12 InhKontrollV vom 28.12.2022

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§ 12 InhKontrollV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.12.2022 geltenden Fassung
§ 12 InhKontrollV n.F. (neue Fassung)
in der am 28.12.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2645
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 12 Erwerbsinteressen


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Den Absichtsanzeigen ist eine ausführliche Darstellung der finanziellen und der sonstigen Interessen des Anzeigepflichtigen an der bedeutenden Beteiligung beizufügen.

(2) Diese Darstellung muss die Geschäftsbeziehungen beschreiben, die er oder ein von ihm geleitetes oder von ihm kontrolliertes Unternehmen zu

(Text neue Fassung)

(1) Den Anzeigen ist eine ausführliche Darstellung der finanziellen und der sonstigen Interessen des Anzeigepflichtigen an der bedeutenden Beteiligung beizufügen.

(2) Diese Darstellung muss die Geschäftsbeziehungen beschreiben, die er, ein von ihm geleitetes oder kontrolliertes Unternehmen, der Konzern, zu dem der Anzeigepflichtige gehört, oder eine Person nach § 8 Nummer 3 unterhält zu

1. dem Zielunternehmen,

2. den vom Zielunternehmen kontrollierten Unternehmen,

3. Inhabern von mindestens 5 Prozent der Kapitalanteile am Zielunternehmen, wobei auch die Höhe der Kapitalanteile anzugeben ist,

4. Inhabern von mindestens 5 Prozent der Stimmrechtsanteile am Zielunternehmen, wobei auch die Höhe der Stimmrechtsanteile anzugeben ist,

5. Geschäftsleitern des Zielunternehmens und Personen, die die Geschäfte des Zielunternehmens tatsächlich führen und

vorherige Änderung nächste Änderung

6. Mitgliedern des Aufsichtsorgans des Zielunternehmens

unterhält.

(3) 1 Ist der Anzeigepflichtige oder eine Person nach § 8 Nummer 3 Angehöriger einer Person im Sinne des Absatzes 2 Nummer 3, 4 oder 5, ist dies anzugeben. 2 Angehörige im Sinne dieser Vorschrift sind die in § 20 Absatz 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes genannten Personen.



6. Mitgliedern des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans des Zielunternehmens.

(3) Ist der Anzeigepflichtige oder eine Person nach § 8 Nummer 3 Angehöriger einer Person im Sinne des Absatzes 2 Nummer 3, 4 oder 5, ist dies anzugeben.

(4) Ferner ist anzugeben, ob und welche

1. Personen nach § 8 Nummer 3 zugleich aufgrund Gesetz, Satzung, Gesellschaftsvertrag oder einer gleichwertigen Vereinbarung befugt sind, die Geschäfte eines Inhabers nach Absatz 2 Nummer 3 und 4 oder des Zielunternehmens zu führen, oder die Geschäfte des Inhabers tatsächlich führen oder diesen vertreten, und

2. Inhaber von Kapital- oder Stimmrechtsanteilen am Anzeigepflichtigen zugleich Inhaber von mindestens 5 Prozent der Kapital- oder Stimmrechtsanteile am Zielunternehmen sind; die Höhe der Kapital- oder Stimmrechtsanteile ist jeweils anzugeben.

(5) Auf Interessen oder Tätigkeiten des Anzeigepflichtigen, die den Interessen des Zielunternehmens an einer soliden und umsichtigen Geschäftsführung entgegenstehen könnten, ist gesondert einzugehen und zu erklären, wie verhindert werden soll, dass sich diese Interessen negativ auf das Zielunternehmen auswirken.

vorherige Änderung

 


(6) 1 Die finanziellen und sonstigen Interessen oder Geschäftsbeziehungen von Personen nach § 8 Nummer 7 oder ihrer Angehörigen zu Geschäftsleitern und zu für Schlüsselfunktionen verantwortlichen Personen des Zielunternehmens, seines Mutterunternehmens, seiner Tochterunternehmen und zu Inhabern von mindestens 5 Prozent der Kapital- oder Stimmrechtsanteile am Zielunternehmen sind ebenfalls darzustellen. 2 Hierbei ist auch die Höhe der Kapitalanteile oder Stimmrechtsanteile anzugeben.

(7) Angehörige im Sinne dieser Vorschrift sind die in § 20 Absatz 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes genannten Personen.

(heute geltende Fassung)