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Änderung § 14 InhKontrollV vom 28.12.2022

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§ 14 InhKontrollV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.12.2022 geltenden Fassung
§ 14 InhKontrollV n.F. (neue Fassung)
in der am 28.12.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2645

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 14 Finanzierung des Erwerbs, Offenlegung sämtlicher Vereinbarungen


(Text neue Fassung)

§ 14 Finanzierung, Offenlegung sämtlicher Vereinbarungen


vorherige Änderung

Den Absichtsanzeigen sind eine aussagekräftige, lückenlose Darstellung und geeignete, lückenlose Nachweise über das Vorhandensein und die wirtschaftliche Herkunft der Eigen- und Fremdmittel, die für den Erwerb eingesetzt werden sollen, sowie sämtliche im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Erwerb getroffenen Vereinbarungen und Verträge beizufügen.



Den Anzeigen sind eine aussagekräftige, lückenlose Darstellung und geeignete, lückenlose Nachweise über das Vorhandensein und die Herkunft der Eigen- und Fremdmittel, die für den Erwerb oder die Erhöhung eingesetzt werden sollen oder eingesetzt wurden, sowie sämtliche im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Erhöhung geschlossenen Vereinbarungen und Verträge beizufügen.