Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 11 InhKontrollV vom 28.09.2013

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 11 InhKontrollV, alle Änderungen durch Artikel 3 FkSolVEV am 28. September 2013 und Änderungshistorie der InhKontrollV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 11 InhKontrollV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.09.2013 geltenden Fassung
§ 11 InhKontrollV n.F. (neue Fassung)
in der am 28.09.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 20.09.2013 BGBl. I S. 3672
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 11 Beteiligungsverhältnisse und Konzernzugehörigkeit sowie sonstige Einflussmöglichkeiten


Die Absichtsanzeigen müssen folgende Angaben zu den aktivischen und passivischen Beteiligungsverhältnissen, zur Konzernzugehörigkeit und sonstigen Einflussmöglichkeiten des Anzeigepflichtigen enthalten:

1. sofern der Anzeigepflichtige einem Konzern angehört:

a) eine aussagekräftige Darstellung der Konzernstruktur mit einem Schaubild unter Angabe jedes Konzernunternehmens sowie der jeweils gehaltenen Kapitalanteile und Stimmrechtsanteile in Prozent,

b) eine aussagekräftige Darstellung der Geschäftstätigkeit des Konzerns,

(Text alte Fassung)

c) eine Aufstellung der aufsichtspflichtigen Konzernunternehmen, die in der Finanzbranche im Sinne des § 1 Absatz 19 des Kreditwesengesetzes oder des § 104k Nummer 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes erlaubnispflichtige Geschäfte nach Maßgabe der Branchenvorschriften des § 1 Absatz 18 des Kreditwesengesetzes oder des § 104k Nummer 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes betreiben, unter Angabe der betreffenden Branchenvorschrift sowie der Bezeichnung und der Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde; Entsprechendes gilt für Konzernunternehmen mit Hauptniederlassung außerhalb eines Mitgliedstaates, die nach den für sie maßgeblichen Vorschriften aufsichtspflichtig sind, und

(Text neue Fassung)

c) eine Aufstellung der aufsichtspflichtigen Konzernunternehmen, die in der Finanzbranche im Sinne des § 1 Absatz 19 des Kreditwesengesetzes oder des § 2 Absatz 3 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes erlaubnispflichtige Geschäfte nach Maßgabe der Branchenvorschriften des § 1 Absatz 18 des Kreditwesengesetzes oder des § 2 Absatz 2 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes betreiben, unter Angabe der betreffenden Branchenvorschrift sowie der Bezeichnung und der Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde; Entsprechendes gilt für Konzernunternehmen mit Hauptniederlassung außerhalb eines Mitgliedstaates, die nach den für sie maßgeblichen Vorschriften aufsichtspflichtig sind, und

d) sofern der Anzeigepflichtige eine natürliche Person ist, zusätzlich,

aa) bei welchen Konzernunternehmen und bei welchen weiteren Unternehmen er die Geschäfte führt und

bb) über welche weiteren Unternehmen er Kontrolle hat, oder

e) sofern der Anzeigepflichtige keine natürliche Person ist, zusätzlich eine Liste der nicht konzernangehörigen Personen und Unternehmen, die den in Nummer 3 genannten Kriterien entsprechen; bestehende Stimmrechtsvereinbarungen sind zu erläutern;

2. sofern der Anzeigepflichtige eine natürliche Person ist und keinem Konzern angehört, eine Liste der Unternehmen, deren Geschäfte er führt oder über die er Kontrolle hat; es ist jeweils auch anzugeben, ob der Anzeigepflichtige die Geschäfte des angegebenen Unternehmens führt oder über dieses Kontrolle hat;

3. sofern der Anzeigepflichtige keine natürliche Person ist und keinem Konzern angehört, eine Liste der natürlichen und juristischen Personen, Personenhandelsgesellschaften und Gesellschaften anderer Rechtsform sowie Zweckvermögen, die an dem Anzeigepflichtigen mindestens 10 Prozent der Kapital- oder Stimmrechtsanteile halten oder, unabhängig davon, ob Kapital- oder Stimmrechtsanteile gehalten werden, einen maßgeblichen Einfluss auf den Anzeigepflichtigen ausüben können oder die, sofern der Anzeigepflichtige ein Zweckvermögen ist, an der Verteilung dessen Gewinns in Höhe von mindestens 10 Prozent teilnehmen; bestehende Stimmrechtsvereinbarungen sind zu erläutern.



 (keine frühere Fassung vorhanden)