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§ 1 - Inhaberkontrollverordnung (InhKontrollV)

Artikel 1 V. v. 20.03.2009 BGBl. I S. 562, 688 (Nr. 15); zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
Geltung ab 25.03.2009; FNA: 7610-2-36 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 1 Zielunternehmen



Zielunternehmen im Sinne dieser Verordnung ist

1.
das Kreditinstitut,

2.
das Finanzdienstleistungsinstitut,

3.
das Versicherungsunternehmen,

4.
der Pensionsfonds oder

5.
das Unternehmen mit Sitz im Inland, dessen Haupttätigkeit der Erwerb und das Halten direkter oder indirekter Beteiligungen an Erst- oder Rückversicherungsunternehmen oder Pensionsfonds ist,

an dem eine bedeutende Beteiligung im Sinne des § 1 Absatz 9 des Kreditwesengesetzes oder des § 7 Nummer 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes erworben, eine bestehende bedeutende Beteiligung verändert oder eine bedeutende Beteiligung aufgegeben werden soll oder eine bedeutende Beteiligung unabsichtlich erworben, verändert oder aufgegeben wurde.



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Frühere Fassungen von § 1 InhKontrollV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 28.12.2022Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Inhaberkontrollverordnung
vom 19.12.2022 BGBl. I S. 2645
aktuell vorher 21.11.2015Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Inhaberkontrollverordnung
vom 06.11.2015 BGBl. I S. 1947
aktuellvor 21.11.2015Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 1 InhKontrollV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 InhKontrollV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in InhKontrollV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 13 InhKontrollV Finanzlage und Bonität des Anzeigepflichtigen (vom 28.12.2022)
... wurden. (6) Handelt es sich bei dem Zielunternehmen um ein Unternehmen nach § 1 Nummer 3 bis 5 , das nicht der Aufsicht der Landesaufsichtsbehörden unterliegt, und sind die Unterlagen nach ...
§ 16 InhKontrollV Abweichende Vorlage- und Nachweispflichten (vom 28.12.2022)
... sowie Empfehlungsschreiben beigefügt werden, wenn das Zielunternehmen ein Unternehmen nach § 1 Nummer 3 bis 5 ist. (12) Den Anzeigen müssen die Unterlagen nach § 13 Absatz 2, ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Inhaberkontrollverordnung
V. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2645
Artikel 1 3. InhKontrollVÄndV Änderung der Inhaberkontrollverordnung
... die Angabe „§ 104" durch die Angabe „§ 17" ersetzt. 2. § 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:  ... oder eine Versicherungs-Holdinggesellschaft" durch die Wörter „Unternehmen nach § 1 Nummer 3 bis 5" und die Wörter „§ 104 Absatz 1, 1b Satz 7 und Absatz 3" durch die ... gefasst: „(6) Handelt es sich bei dem Zielunternehmen um ein Unternehmen nach § 1 Nummer 3 bis 5 , das nicht der Aufsicht der Landesaufsichtsbehörden unterliegt, und sind die Unterlagen nach ... sowie Empfehlungsschreiben beigefügt werden, wenn das Zielunternehmen ein Unternehmen nach § 1 Nummer 3 bis 5 ist." e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 12 und wird wie folgt ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Inhaberkontrollverordnung
V. v. 06.11.2015 BGBl. I S. 1947
Artikel 1 2. InhKontrollVÄndV
... 2013 (BGBl. I S. 3672) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 werden nach den Wörtern „an der eine bedeutende Beteiligung" die Wörter ...