§ 2 - Fahrzeuglieferungs-Meldepflichtverordnung (FzgLiefgMeldV)

V. v. 18.03.2009 BGBl. I S. 630 (Nr. 16); zuletzt geändert durch Artikel 21 Abs. 3 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1679
Geltung ab 01.07.2010; FNA: 611-10-14-6 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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§ 2 Inhalt der Meldung


§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die abzugebende Meldung muss folgende Angaben enthalten:

1.
den Namen und die Anschrift des Lieferers,

2.
die Steuernummer und bei Unternehmern im Sinne des § 2 des Umsatzsteuergesetzes zusätzlich die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Lieferers,

3.
den Namen und die Anschrift des Erwerbers,

4.
das Datum der Rechnung,

5.
den Bestimmungsmitgliedstaat,

6.
das Entgelt (Kaufpreis),

7.
die Art des Fahrzeugs (Land-, Wasser- oder Luftfahrzeug),

8.
den Fahrzeughersteller,

9.
den Fahrzeugtyp (Typschlüsselnummer),

10.
das Datum der ersten Inbetriebnahme, wenn dieses vor dem Rechnungsdatum liegt,

11.
den Kilometerstand (bei motorbetriebenen Landfahrzeugen), die Zahl der bisherigen Betriebsstunden auf dem Wasser (bei Wasserfahrzeugen) oder die Zahl der bisherigen Flugstunden (bei Luftfahrzeugen), wenn diese am Tag der Lieferung über Null liegen,

12.
die Kraftfahrzeug-Identifizierungs-Nummer (bei motorbetriebenen Landfahrzeugen), die Schiffs-Identifikations-Nummer (bei Wasserfahrzeugen) oder die Werknummer (bei Luftfahrzeugen).

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Zitierungen von § 2 FzgLiefgMeldV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 FzgLiefgMeldV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FzgLiefgMeldV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 FzgLiefgMeldV Gegenstand, Form und Frist der Meldung (vom 01.01.2017)
... ausgeführt worden ist (Meldezeitraum), dem Bundeszentralamt für Steuern nach § 2 zu melden, sofern der Abnehmer der Lieferung keine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer eines ...


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