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§ 3 - Fahrzeuglieferungs-Meldepflichtverordnung (FzgLiefgMeldV)
V. v. 18.03.2009
BGBl. I S. 630
(
Nr. 16
); zuletzt geändert durch
Artikel 21
Abs. 3 G. v. 18.07.2016
BGBl. I S. 1679
Geltung ab 01.07.2010; FNA: 611-10-14-6
Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
1 weitere Fassung
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Drucksachen / Entwurf / Begründung
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wird in 3 Vorschriften zitiert
§ 2
←
→
§ 4
§ 3 Meldepflichtiger
§ 3 wird in
1 Vorschrift zitiert
Zur Meldung verpflichtet ist der Unternehmer (§
2
des
Umsatzsteuergesetzes
) oder Fahrzeuglieferer (§
2a
des
Umsatzsteuergesetzes
), der die Lieferung des Fahrzeugs ausführt.
§ 2
←
→
§ 4
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Zitierungen von
§ 3 FzgLiefgMeldV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 FzgLiefgMeldV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FzgLiefgMeldV selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 1 FzgLiefgMeldV Gegenstand, Form und Frist der Meldung
(vom 01.01.2017)
... Die in §
3
genannten Verpflichteten haben die innergemeinschaftliche Lieferung (§ 6a Abs. 1 und 2 des ...
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