§ 3 - Fahrzeuglieferungs-Meldepflichtverordnung (FzgLiefgMeldV)

V. v. 18.03.2009 BGBl. I S. 630 (Nr. 16); zuletzt geändert durch Artikel 21 Abs. 3 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1679
Geltung ab 01.07.2010; FNA: 611-10-14-6 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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§ 3 Meldepflichtiger


§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert

Zur Meldung verpflichtet ist der Unternehmer (§ 2 des Umsatzsteuergesetzes) oder Fahrzeuglieferer (§ 2a des Umsatzsteuergesetzes), der die Lieferung des Fahrzeugs ausführt.

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Zitierungen von § 3 FzgLiefgMeldV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 FzgLiefgMeldV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FzgLiefgMeldV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 FzgLiefgMeldV Gegenstand, Form und Frist der Meldung (vom 01.01.2017)
... Die in § 3 genannten Verpflichteten haben die innergemeinschaftliche Lieferung (§ 6a Abs. 1 und 2 des ...


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