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Änderung § 4 FzgLiefgMeldV vom 30.12.2025

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§ 4 FzgLiefgMeldV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.12.2025 geltenden Fassung
§ 4 FzgLiefgMeldV n.F. (neue Fassung)
in der am 30.12.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 11 V. v. 19.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 372
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Ordnungswidrigkeit


(Text alte Fassung)

Ordnungswidrig im Sinne des § 26a Abs. 1 Nr. 6 des Umsatzsteuergesetzes handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.

(Text neue Fassung)

Ordnungswidrig im Sinne des § 26a Absatz 2 Nummer 6 des Umsatzsteuergesetzes handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.