Artikel 2 - ELENA-Verfahrensgesetz (ELENAVG k.a.Abk.)

G. v. 28.03.2009 BGBl. I S. 634, 1141 (Nr. 17); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 23.11.2011 BGBl. I S. 2298
Geltung ab 02.04.2009, abweichend siehe Artikel 11
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Artikel 2 Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 2. April 2009 SGB I § 35

In § 35 Abs. 1 Satz 4 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2933) geändert worden ist, werden nach den Wörtern „die Datenstelle der Träger der Deutschen Rentenversicherung," die Wörter „die Zentrale Speicherstelle bei der Datenstelle der Träger der Deutschen Rentenversicherung, soweit sie Aufgaben nach § 99 des Vierten Buches, und die Registratur Fachverfahren bei der Informationstechnischen Servicestelle der Gesetzlichen Krankenversicherung, soweit sie Aufgaben nach § 100 des Vierten Buches wahrnimmt," eingefügt.

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Zitierungen von Artikel 2 ELENA-Verfahrensgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 ELENAVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ELENAVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes
G. v. 07.07.2009 BGBl. I S. 1707
Artikel 6 KtoPfRefG Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch
... Teil - (Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. März 2009 (BGBl. I S. 634) geändert worden ist, wird wie folgt ...


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