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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.09.2021 aufgehoben

§ 2 - Verordnung über die Kosten des Verfahrens im Rahmen der Festsetzung der Rückstandshöchstgehalte in Lebens- und Futtermitteln (RHG-GebV)

Artikel 1 V. v. 19.03.2009 BGBl. I S. 648 (Nr. 17); aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 6 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
Geltung ab 02.04.2009; FNA: 2120-6-3 Organisation des Gesundheitswesens
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§ 2 Gebührenpflichtige Tatbestände, Erhöhungen und Ermäßigungen der Gebühren



(1) Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren ergeben sich aus dem anliegenden Gebührenverzeichnis.

(2) Von der Erhebung der nach Maßgabe des Absatzes 1 berechneten Gebühren kann auf Antrag des Gebührenschuldners ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Festsetzung oder Änderung des Rückstandshöchstgehaltes besteht.



 
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Frühere Fassungen von § 2 RHG-GebV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 15.08.2013Artikel 2 Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes
vom 07.08.2013 BGBl. I S. 3154

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2 RHG-GebV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 RHG-GebV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RHG-GebV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage RHG-GebV (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis