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Verordnung über die Kosten des Verfahrens im Rahmen der Festsetzung der Rückstandshöchstgehalte in Lebens- und Futtermitteln (RHG-GebV)

Artikel 1 V. v. 19.03.2009 BGBl. I S. 648 (Nr. 17); aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 6 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
Geltung ab 02.04.2009; FNA: 2120-6-3 Organisation des Gesundheitswesens
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§ 1 Erhebung von Gebühren und Auslagen



Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) erhebt für seine individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen nach der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1) in Verbindung mit § 1 Nummer 4 der BVL-Aufgabenübertragungsverordnung vom 4. Juni 2008 (BGBl. I S. 972) einschließlich der diesbezüglichen Mitwirkungshandlung des Bundesinstitutes für Risikobewertung Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung.




§ 2 Gebührenpflichtige Tatbestände, Erhöhungen und Ermäßigungen der Gebühren



(1) Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren ergeben sich aus dem anliegenden Gebührenverzeichnis.

(2) Von der Erhebung der nach Maßgabe des Absatzes 1 berechneten Gebühren kann auf Antrag des Gebührenschuldners ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Festsetzung oder Änderung des Rückstandshöchstgehaltes besteht.




§ 3 Rücknahme, Widerspruch



Wird ein Antrag auf Vornahme einer gebührenpflichtigen individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung nach Beginn der sachlichen Bearbeitung und vor Fertigstellung des Bewertungsberichtes nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 zurückgenommen oder ein Antrag aus anderen Gründen, ausgenommen wegen fehlender Zuständigkeit, abgelehnt, so werden Gebühren nach Maßgabe des § 15 Absatz 2 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung erhoben.




Anlage (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis



Gebühren-
Nummer
GebührentatbestandGebührenrahmen
in Euro
8000Anfertigung eines Bewertungsberichts im Sinne von
Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005
 
8100Prüfung der Vollzähligkeit der einzureichenden Unterlagen 280 bis 1.120
8110Anlegen der Anwendungsgebiete 50 bis 200
8120Prüfung bestehender Dokumentation  
8121für die Rückstandsanalytik 80 bis 320
8122für die Toxikologie 170 bis 680
8123für das Rückstandsverhalten 130 bis 520
8130Anlegen neuer Dokumentation  
8131für die Rückstandsanalytik 190 bis 760
8132für die Toxikologie 240 bis 960
8133für das Rückstandsverhalten 175 bis 700
8200Prüfung der Vollständigkeit der einzureichenden Unterlagen  
8211für die Rückstandsanalytik 80 bis 320
8221für die Toxikologie 240 bis 960
8231für das Rückstandsverhalten 175 bis 700
8300Risikobewertung mit kompletter Neubewertung eines Wirkstoffs
(Toxikologie, Analytik, Rückstände)
Wirkstoff nicht in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen
 
8301Administrative Erfassung, wissenschaftliche Vorprüfung,
Koordinierung und Gesamtbewertung
Bewertung für die Rückstandsanalytik
Bewertung für die Toxikologie
Bewertung für das Rückstandsverhalten
13.500 bis 54.000
8310Bewertung für das Rückstandsverhalten
Zuschlag erster Rückstandshöchstgehalt (RHG) für ein Erzeugnis pflanzlichen
Ursprungs
1.385 bis 5.540
8320Bewertung für das Rückstandsverhalten
Zuschlag weiterer RHG je Erzeugnis pflanzlichen Ursprungs
830 bis 3.320
8330Bewertung für das Rückstandsverhalten
Zuschlag RHG für Erzeugnisse tierischen Ursprungs
1.175 bis 4.700
8400Risikobewertung mit teilweiser Neubewertung des Wirkstoffs
(Toxikologie, Analytik, Rückstände)
Wirkstoff in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen oder
Wirkstoff in Deutschland zugelassen
 
8401Administrative Erfassung, wissenschaftliche Vorprüfung,
Koordinierung und Gesamtbewertung
Bewertung für die Rückstandsanalytik
Bewertung für die Toxikologie
Bewertung für das Rückstandsverhalten
5.850 bis 23.400
8410Bewertung für das Rückstandsverhalten
Zuschlag erster RHG für ein Erzeugnis pflanzlichen Ursprungs
1.385 bis 5.540
8420Bewertung für das Rückstandsverhalten
Zuschlag weiterer RHG je Erzeugnis pflanzlichen Ursprungs
830 bis 3.320
8430Bewertung für das Rückstandsverhalten
Zuschlag RHG für Erzeugnisse tierischen Ursprungs
1.175 bis 4.700
8500Risikobewertung mit teilweiser Neubewertung des Wirkstoffs
(ohne Toxikologie, aber Analytik und Rückstände)
Wirkstoff in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen und
in Deutschland zugelassen
 
8501Administrative Erfassung, wissenschaftliche Vorprüfung,
Koordinierung und Gesamtbewertung
Bewertung für die Rückstandsanalytik
Bewertung für die Toxikologie
Bewertung für das Rückstandsverhalten
2.865 bis 11.460
8510Bewertung für das Rückstandsverhalten
Zuschlag erster RHG für ein Erzeugnis pflanzlichen Ursprungs
1.385 bis 5.540
8520Bewertung für das Rückstandsverhalten
Zuschlag weiterer RHG je Erzeugnis pflanzlichen Ursprungs
830 bis 3.320
8530Bewertung für das Rückstandsverhalten
Zuschlag RHG für Erzeugnisse tierischen Ursprungs
1.175 bis 4.700
8600Risikomanagement 
8611für die Rückstandsanalytik 65 bis 260
8621für die Toxikologie 65 bis 260
8631für das Rückstandsverhalten 65 bis 260