(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll am Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich
- 1.
- auf die in den Anlagen 1 und 2 für die ersten zwei Ausbildungsjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
- 2.
- auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Teil 1 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
- 1.
- Warenwirtschaft und Rechnungswesen,
- 2.
- Musikkundlicher Beratungshintergrund.
(4) Für den Prüfungsbereich Warenwirtschaft und Rechnungswesen bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
- Waren annehmen und lagern,
- b)
- Warenbestände erfassen und kontrollieren,
- c)
- Aufgaben der Steuerung und Kontrolle der Warenbewegungen durchführen sowie
- d)
- verkaufsbezogene Rechenvorgänge bearbeiten und Kalkulationen durchführen
kann;
- 2.
- der Prüfling soll berufstypische Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
(5) Für den Prüfungsbereich Musikkundlicher Beratungshintergrund bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
- Produkte und Dienstleistungen im Musikfachhandel unterscheiden,
- b)
- den Musikmarkt einschätzen,
- c)
- Epochen der Musikgeschichte einordnen,
- d)
- Musikgattungen und -formen, insbesondere Musikrichtungen der klassischen und populären Musik, unterscheiden sowie
- e)
- Vorschriften des Urheber-, Leistungsschutz- und Verwertungsrechts berücksichtigen
kann;
- 2.
- der Prüfling soll berufstypische Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Musikfachhändler/zur Musikfachhändlerin
V. v. 29.05.2015 BGBl. I S. 893, 1832