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Änderung § 11 Verordnung über die Berufsausbildung zum Musikfachhändler/zur Musikfachhändlerin vom 01.08.2015

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§ 9 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2015 geltenden Fassung
§ 11 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 29.05.2015 BGBl. I S. 893
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 9 Prüfung der Zusatzqualifikationen


(Text neue Fassung)

§ 11 Prüfung der Zusatzqualifikationen


(Textabschnitt unverändert)

(1) Zusatzqualifikationen werden im Rahmen der Abschlussprüfung gesondert geprüft, wenn die Auszubildenden glaubhaft machen, dass die dafür erforderlichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt worden sind.

vorherige Änderung

(2) Für die Prüfung der jeweiligen Zusatzqualifikation gilt § 7 Absatz 8 entsprechend.



(2) Für die Prüfung der jeweiligen Zusatzqualifikation gilt § 8 Absatz 6 entsprechend.

(3) Die Prüfung der jeweiligen Zusatzqualifikation ist bestanden, wenn der Prüfling mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat.