§ 10 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.12.2014 geltenden Fassung | § 10 n.F. (neue Fassung) in der am 30.12.2014 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 19.12.2014 BGBl. I S. 2335 |
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(Textabschnitt unverändert) § 10 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse | |
(1) Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren und noch keine Zwischenprüfung abgelegt worden ist. | |
(Text alte Fassung) (2) Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bis zum Ablauf des 31. Juli 2015 begonnen werden, sind die Vorschriften dieser Verordnung weiter anzuwenden. | (Text neue Fassung) (2) Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bis zum Ablauf des 31. Juli 2018 begonnen werden, sind die Vorschriften dieser Verordnung weiter anzuwenden. |