Die
Straßenverkehrs-Ordnung vom
16. November 1970 (BGBl. I S. 1565; 1971 I S. 38), die zuletzt durch Artikel
2 der Verordnung vom
28. November 2007 (BGBl. I S. 2774) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Dem § 18 wird folgender Absatz 11 angefügt:
„(11) Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5t, einschließlich ihrer Anhänger, sowie Zugmaschinen dürfen, wenn die Sichtweite durch erheblichen Schneefall oder Regen auf 50m oder weniger eingeschränkt ist, sowie bei Schneeglätte oder Glatteis den äußerst linken Fahrstreifen nicht benutzen."
- 2.
- In § 41 Absatz 2 Nummer 8 wird Satz 5 in den Erläuterungen zu dem Zeichen 286 wie folgt gefasst:
„Das Zusatzzeichen „(Rollstuhlfahrersymbol) mit Parkausweis Nr.... frei" nimmt schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie blinde Menschen, jeweils mit besonderem Parkausweis, von dem Haltverbot aus."
- 3.
- In § 42 Absatz 4 wird in Nummer 2 der Satz 1 in den Erläuterungen zu dem Zeichen 314 wie folgt gefasst:
„Durch ein Zusatzzeichen kann die Parkerlaubnis beschränkt sein, insbesondere nach der Dauer, nach Fahrzeugarten, zugunsten der mit besonderem Parkausweis versehenen Bewohner, schwerbehinderten Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie blinden Menschen."
- 4.
- § 45 Absatz 1b Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
- „2.
- im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie für blinde Menschen,".
- 5.
- § 47 Absatz 2 Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
- „7.
- nach § 46 Absatz 1 Nummer 11 die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk die Verbote, Beschränkungen und Anordnungen erlassen sind, für schwerbehinderte Menschen jedoch jede Straßenverkehrsbehörde auch für solche Maßnahmen, die außerhalb ihres Bezirks angeordnet sind;".
abweichendes Inkrafttreten am 01.09.2009
- 6.
- In § 49 Absatz 1 Nummer 18 wird die Angabe „Abs. 6 bis 10" durch die Angabe „Absatz 6 bis 11" ersetzt.
Ende abweichendes Inkrafttreten
Sechsundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 05.08.2009 BGBl. I S. 2631