§ 5 DRK-SDDSG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung | § 5 DRK-SDDSG n.F. (neue Fassung) in der am 26.11.2019 geltenden Fassung durch Artikel 32 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626 |
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(Text alte Fassung) § 5 Löschung | (Text neue Fassung)§ 5 Begrenzung der Verpflichtung zur Löschung |
Personenbezogene Daten sind zu löschen, wenn ihre Kenntnis für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 2 nicht mehr erforderlich ist und nicht anzunehmen ist, dass durch die Löschung schutzwürdige Belange des Betroffenen beeinträchtigt werden. | Die Verpflichtung des Verantwortlichen zur Löschung personenbezogener Daten gemäß Artikel 17 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht ergänzend zu den in Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Ausnahmen nicht, wenn anzunehmen ist, dass durch die Löschung schutzwürdige Belange der betroffenen Person beeinträchtigt werden. |