Änderung § 6 DRK-SDDSG vom 26.11.2019

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§ 7 DRK-SDDSG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung
§ 6 DRK-SDDSG n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 32 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 7 Anwendung des Bundesdatenschutzgesetzes


(Text neue Fassung)

§ 6 Anwendung des Bundesdatenschutzgesetzes


vorherige Änderung

Soweit in diesem Gesetz keine abweichenden Regelungen getroffen sind, sind der Erste und der Zweite Abschnitt des Bundesdatenschutzgesetzes mit Ausnahme der §§ 3a, 4 Abs. 2 und 3 anzuwenden.



Soweit in diesem Gesetz keine abweichenden Regelungen getroffen sind, sind Teil 1 und Teil 2 des Bundesdatenschutzgesetzes anzuwenden.




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