(1) Dem Wertausgleich bei der Scheidung unterfallen alle Anrechte, es sei denn, die Ehegatten haben den Ausgleich nach den §§
6 bis 8 geregelt oder die Ausgleichsreife der Anrechte nach §
19 fehlt.
(2) Anrechte sind in der Regel nach den §§
10 bis 13 intern zu teilen.
(3) Ein Anrecht ist nur dann nach den §§
14 bis 17 extern zu teilen, wenn ein Fall des §
14 Abs. 2 oder des §
16 Abs. 1 oder Abs. 2 vorliegt.
(4) Ist die Differenz beiderseitiger Ausgleichswerte von Anrechten gleicher Art gering oder haben einzelne Anrechte einen geringen Ausgleichswert, ist §
18 anzuwenden.
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
Artikel 1 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586, 2587, 2009 I S. 1102; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 07.04.2025 BGBl. 2025 I Nr. 109
G. v. 03.04.2009 BGBl. I S. 700