§ 17 - Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG)

Artikel 1 G. v. 03.04.2009 BGBl. I S. 700 (Nr. 18); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 1085
Geltung ab 01.09.2009; FNA: 404-31 Nebengesetze zum Familienrecht
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§ 17 Besondere Fälle der externen Teilung von Betriebsrenten


§ 17 wird in 6 Vorschriften zitiert

Ist ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes aus einer Direktzusage oder einer Unterstützungskasse auszugleichen, so darf im Fall des § 14 Abs. 2 Nr. 2 der Ausgleichswert als Kapitalwert am Ende der Ehezeit höchstens die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nach den §§ 159 und 160 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erreichen.

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Zitierungen von § 17 VersAusglG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 VersAusglG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VersAusglG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 VersAusglG Rangfolge der Ausgleichsformen, Ausnahmen
... 10 bis 13 intern zu teilen. (3) Ein Anrecht ist nur dann nach den §§ 14 bis 17 extern zu teilen, wenn ein Fall des § 14 Abs. 2 oder des § 16 Abs. 1 oder Abs. 2 ...
§ 31 VersAusglG Tod eines Ehegatten
... aber vor Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich nach den §§ 9 bis 19, so ist das Recht des überlebenden Ehegatten auf Wertausgleich gegen die Erben geltend ...
§ 51 VersAusglG Zulässigkeit einer Abänderung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs
... auf Antrag ab, indem es die in den Ausgleich einbezogenen Anrechte nach den §§ 9 bis 19 teilt. (2) Die Wertänderung ist wesentlich, wenn die Voraussetzungen des ...
 
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Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - 1 BvL 5/18 - (zu § 17 des Gesetzes über den Versorgungsausgleich)
B. v. 09.06.2020 BGBl. I S. 1510
 
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Zitat in folgenden Normen

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
Artikel 1 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586, 2587, 2009 I S. 1102; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 21.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 54
§ 137 FamFG Verbund von Scheidungs- und Folgesachen (vom 01.09.2009)
... gemacht wird. Für den Versorgungsausgleich ist in den Fällen der §§ 6 bis 19 und 28 des Versorgungsausgleichsgesetzes kein Antrag notwendig. (3) Folgesachen ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG)
G. v. 03.04.2009 BGBl. I S. 700
Artikel 2 VAStrRefG Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
...  „Für den Versorgungsausgleich ist in den Fällen der §§ 6 bis 19 und 28 des Versorgungsausgleichsgesetzes kein Antrag notwendig." 4. Dem ...


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