§ 39 - Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG)

Artikel 1 G. v. 03.04.2009 BGBl. I S. 700 (Nr. 18); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 1085
Geltung ab 01.09.2009; FNA: 404-31 Nebengesetze zum Familienrecht
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§ 39 Unmittelbare Bewertung einer Anwartschaft


§ 39 wird in 7 Vorschriften zitiert

(1) Befindet sich ein Anrecht in der Anwartschaftsphase und richtet sich sein Wert nach einer Bezugsgröße, die unmittelbar bestimmten Zeitabschnitten zugeordnet werden kann, so entspricht der Wert des Ehezeitanteils dem Umfang der auf die Ehezeit entfallenden Bezugsgröße (unmittelbare Bewertung).

(2) Die unmittelbare Bewertung ist insbesondere bei Anrechten anzuwenden, bei denen für die Höhe der laufenden Versorgung Folgendes bestimmend ist:

1.
die Summe der Entgeltpunkte oder vergleichbarer Rechengrößen wie Versorgungspunkten oder Leistungszahlen,

2.
die Höhe eines Deckungskapitals,

3.
die Summe der Rentenbausteine,

4.
die Summe der entrichteten Beiträge oder

5.
die Dauer der Zugehörigkeit zum Versorgungssystem.

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Zitierungen von § 39 VersAusglG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 39 VersAusglG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VersAusglG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 VersAusglG Bestimmung von Ehezeitanteil und Ausgleichswert
... zu berücksichtigen. (5) Die Einzelheiten der Wertermittlung ergeben sich aus den §§ 39 bis ...
§ 40 VersAusglG Zeitratierliche Bewertung einer Anwartschaft
... der Wert des Anrechts nicht nach den Grundsätzen der unmittelbaren Bewertung gemäß § 39 , so ist der Wert des Ehezeitanteils auf der Grundlage eines Zeit-Zeit-Verhältnisses zu ...
§ 41 VersAusglG Bewertung einer laufenden Versorgung
... und wäre für die Anwartschaftsphase die unmittelbare Bewertung maßgeblich, so gilt § 39 Abs. 1 entsprechend. (2) Befindet sich ein Anrecht in der Leistungsphase und ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Abgeordnetengesetz (AbgG)
neugefasst durch B. v. 21.02.1996 BGBl. I S. 326; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 08.10.2021 BGBl. I S. 4650
§ 25a AbgG Versorgungsausgleich (vom 01.09.2009)
... entsprechend. (3) Die Bewertung der Altersentschädigung erfolgt nach § 39 des Versorgungsausgleichsgesetzes (unmittelbare ...

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI)
neugefasst durch B. v. 19.02.2002 BGBl. I S. 754, 1404, 3384; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 107
§ 109 SGB VI Renteninformation und Rentenauskunft (vom 01.01.2023)
... Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ergeben sich die nach § 39 des Versorgungsausgleichsgesetzes zu ermittelnden Entgeltpunkte aus der Berechnung einer Vollrente wegen Erreichens der ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG)
G. v. 03.04.2009 BGBl. I S. 700
Artikel 4 VAStrRefG Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
... und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ergeben sich die nach § 39 des Versorgungsausgleichsgesetzes zu ermittelnden Entgeltpunkte aus der Berechnung einer Vollrente ...
Artikel 7 VAStrRefG Änderung des Abgeordnetengesetzes
... entsprechend. (3) Die Bewertung der Altersentschädigung erfolgt nach § 39 des Versorgungsausgleichsgesetzes (unmittelbare ...


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