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Änderung § 32 VersAusglG vom 06.05.2014

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§ 32 VersAusglG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 06.05.2014 geltenden Fassung
§ 32 VersAusglG n.F. (neue Fassung)
in der am 06.05.2014 geltenden Fassung
durch B. v. 25.06.2014 BGBl. I S. 887
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 32 Anpassungsfähige Anrechte


(Text neue Fassung)

§ 32 Anpassungsfähige Anrechte *)


(Textabschnitt unverändert)

Die §§ 33 bis 38 gelten für Anrechte aus

1. der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Höherversicherung,

2. der Beamtenversorgung oder einer anderen Versorgung, die zur Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch führt,

3. einer berufsständischen oder einer anderen Versorgung, die nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zu einer Befreiung von der Sozialversicherungspflicht führen kann,

4. der Alterssicherung der Landwirte,

5. den Versorgungssystemen der Abgeordneten und der Regierungsmitglieder im Bund und in den Ländern.

vorherige Änderung

 



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*) Anm. d. Red.: Gemäß B. v. 25. Juni 2014 (BGBl. I S. 887) mit dem Grundgesetz vereinbar.