§
20 des
Lebenspartnerschaftsgesetzes vom
16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), das zuletzt durch Artikel
52 des Gesetzes vom
17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Wird eine Lebenspartnerschaft aufgehoben, findet in entsprechender Anwendung des
Versorgungsausgleichsgesetzes ein Ausgleich von im In- oder Ausland bestehenden Anrechten (§
2 Abs. 1 des
Versorgungsausgleichsgesetzes) statt, soweit sie in der Lebenspartnerschaftszeit begründet oder aufrechterhalten worden sind."
- 2.
- Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Schließen die Lebenspartner in einem Lebenspartnerschaftsvertrag (§ 7) Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich, so sind die §§
6 bis 8 des
Versorgungsausgleichsgesetzes entsprechend anzuwenden."
- 3.
- Absatz 4 wird aufgehoben.
- 4.
- Absatz 5 wird Absatz 4 und die Wörter „Absätze 1 bis 4" werden durch die Wörter „Absätze 1 bis 3" ersetzt.
G. v. 06.07.2009 BGBl. I S. 1696