Artikel 12 - Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG)

Artikel 12 Änderung des Lebenspartnerschaftsgesetzes


Artikel 12 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. September 2009 LPartG § 20

§ 20 des Lebenspartnerschaftsgesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), das zuletzt durch Artikel 52 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Wird eine Lebenspartnerschaft aufgehoben, findet in entsprechender Anwendung des Versorgungsausgleichsgesetzes ein Ausgleich von im In- oder Ausland bestehenden Anrechten (§ 2 Abs. 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes) statt, soweit sie in der Lebenspartnerschaftszeit begründet oder aufrechterhalten worden sind."

2.
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Schließen die Lebenspartner in einem Lebenspartnerschaftsvertrag (§ 7) Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich, so sind die §§ 6 bis 8 des Versorgungsausgleichsgesetzes entsprechend anzuwenden."

3.
Absatz 4 wird aufgehoben.

4.
Absatz 5 wird Absatz 4 und die Wörter „Absätze 1 bis 4" werden durch die Wörter „Absätze 1 bis 3" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 12 VAStrRefG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 12 VAStrRefG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VAStrRefG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts
G. v. 06.07.2009 BGBl. I S. 1696
Artikel 7 ZuGewAusglÄndG Änderung des Lebenspartnerschaftsgesetzes
... Lebenspartnerschaftsgesetz vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700) geändert worden ist, wird wie folgt ...


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