§ 
74 Satz 1 des 
Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - in der Fassung der Bekanntmachung vom 
18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Artikel 
6 des Gesetzes vom 
28. März 2009 (BGBl. I S. 634) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. 
- Nummer 2 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
 
 - „b) 
- eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Versorgungsausgleichs außerhalb eines Verfahrens nach Nummer 1 Buchstabe b, soweit der Betroffene nach § 4 Abs. 1 Satz 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes zur Auskunft verpflichtet ist oder".
 
 
 
- 2. 
- Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:
 
 - „3. 
- für die Anwendung der Öffnungsklausel des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb Satz 2 des Einkommensteuergesetzes auf eine im Versorgungsausgleich auf die ausgleichsberechtigte Person übertragene Rentenanwartschaft, soweit die ausgleichspflichtige Person nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb Satz 2 des Einkommensteuergesetzes in Verbindung mit § 4 Abs. 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes zur Auskunft verpflichtet ist,".
 
 
G. v. 16.07.2009 BGBl. I S. 1959