(1)
1Keiner Genehmigung nach §
4 Absatz 1 des
Atomgesetzes oder §
16 Absatz 1 dieser Verordnung bedarf, wer folgende Stoffe befördert:
- 1.
- Stoffe der in Anlage I Teil B genannten Art oder Stoffe, die von der Anwendung der Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter befreit sind,
- 2.
- sonstige radioaktive Stoffe nach § 2 Absatz 1 des Atomgesetzes oder Kernbrennstoffe nach § 2 Absatz 3 des Atomgesetzes
- a)
- unter den Voraussetzungen für freigestellte Versandstücke nach den Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter,
- b)
- nach der Gefahrgutverordnung See oder
- c)
- mit Luftfahrzeugen und der hierfür erforderlichen Erlaubnis nach § 27 des Luftverkehrsgesetzes.
2Satz 1 gilt nicht für die Beförderung von Großquellen im Sinne des §
23d Satz 3 des
Atomgesetzes.
(2) (aufgehoben)
(3) Wer radioaktive Erzeugnisse oder Abfälle, die Kernmaterialien im Sinne der Anlage I Abs. 1 Nr. 5 zum
Atomgesetz sind, befördert, ohne hierfür der Genehmigung nach §
16 Abs. 1 zu bedürfen, darf, falls er nicht selbst den Nachweis der erforderlichen Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen nach §
4b Abs. 1 des
Atomgesetzes zu erbringen hat, die Kernmaterialien zur Beförderung oder Weiterbeförderung nur dann übernehmen, wenn ihm gleichzeitig eine Bescheinigung der zuständigen Behörde darüber vorgelegt wird, dass sich die Vorsorge der Person, die ihm die Kernmaterialien übergibt, auch auf die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen im Zusammenhang mit der Beförderung oder Weiterbeförderung erstreckt.
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G. v. 26.07.2016 BGBl. I S. 1843, 2930
V. v. 04.10.2011 BGBl. I S. 2000
neugefasst durch B. v. 30.04.2003 BGBl. I S. 604; aufgehoben durch Artikel 20 V. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2034