(1)
1Der bisherige Inhaber der tatsächlichen Gewalt über radioaktive Stoffe, deren Aktivität die Freigrenzen der Anlage
III Tabelle 1 Spalte 2 und 3 überschreitet, hat der atomrechtlichen Aufsichtsbehörde oder der für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung zuständigen Behörde das Abhandenkommen dieser Stoffe unverzüglich mitzuteilen.
2Zusätzlich zur Mitteilung nach Satz 1 ist das Abhandenkommen einer hochradioaktiven Strahlenquelle unverzüglich dem Register über hochradioaktive Strahlenquellen beim Bundesamt für Strahlenschutz in elektronischer Form mit dem Standarderfassungsblatt der Anlage
XV unter Nummer 10 mitzuteilen.
3Die zuständige Behörde ist über die Mitteilung nach Satz 2 unverzüglich zu informieren.
4Satz 2 gilt auch bei Wiederauffinden einer hochradioaktiven Strahlenquelle.
5Der Inhaber einer Genehmigung nach den §§
6,
7 oder §
9 des
Atomgesetzes, eines Planfeststellungsbeschlusses nach §
9b des
Atomgesetzes oder einer Genehmigung nach §
7 oder §
11 Absatz 2 dieser Verordnung hat über Satz 1 hinaus auch das Abhandenkommen radioaktiver Stoffe, die im Rahmen der Genehmigung angefallen sind oder mit denen auf Grund einer Genehmigung umgegangen wird, den in Satz 1 genannten Behörden mitzuteilen, wenn die Aktivität der abhandengekommenen Stoffe die Werte der Anlage
III Tabelle 1 Spalte 2 und 5 überschreitet.
6Die in Satz 1 genannten Behörden unterrichten sich jeweils wechselseitig unverzüglich über die von ihnen entgegengenommene Mitteilung.
(2) 1Wer
- 1.
- radioaktive Stoffe findet oder
- 2.
- ohne seinen Willen die tatsächliche Gewalt über radioaktive Stoffe erlangt oder
- 3.
- die tatsächliche Gewalt über radioaktive Stoffe erlangt hat, ohne zu wissen, dass diese Stoffe radioaktiv sind,
hat dies der atomrechtlichen Aufsichtsbehörde oder der für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen, sobald er von der Radioaktivität dieser Stoffe Kenntnis erlangt.
2Satz 1 gilt nicht, wenn die Aktivität der radioaktiven Stoffe die Werte der Anlage
III Tabelle 1 Spalte 2 oder 3 nicht überschreitet.
3Die zuständige Behörde teilt den Fund einer hochradioaktiven Strahlenquelle unter Bezugnahme der Nummer 10 des Standarderfassungsblatts der Anlage
XV dem Register über hochradioaktive Strahlenquellen beim Bundesamt für Strahlenschutz in elektronischer Form unverzüglich, spätestens an dem auf die Kenntnisnahme folgenden zweiten Werktag mit.
4Die in Satz 1 genannten Behörden unterrichten sich jeweils wechselseitig unverzüglich über die von ihnen entgegengenommene Mitteilung.
(3) Absatz 2 gilt auch für den, der als Inhaber einer Wasserversorgungsanlage oder einer Abwasseranlage die tatsächliche Gewalt über Wasser erlangt, das radioaktive Stoffe enthält, wenn die Aktivitätskonzentration radioaktiver Stoffe im Kubikmeter Wasser von
- 1.
- Wasserversorgungsanlagen das Dreifache oder
- 2.
- Abwasseranlagen das 60fache
der Werte der Anlage
VII Teil D Nr. 2 übersteigt.
(4) Einer Genehmigung nach den §§
4,
6 oder
9 des
Atomgesetzes oder nach §
7 Abs. 1 oder §
16 Abs. 1 dieser Verordnung bedarf nicht, wer in den Fällen des Absatzes 2 oder 3 nach unverzüglicher Mitteilung die radioaktiven Stoffe bis zur Entscheidung der zuständigen Behörde oder auf deren Anordnung lagert oder aus zwingenden Gründen zum Schutz von Leben und Gesundheit befördert oder handhabt.
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V. v. 17.03.2017 BGBl. I S. 568
V. v. 04.10.2011 BGBl. I S. 2000