(1)
1Die zuständige Behörde oder eine von ihr bestimmte Stelle kann die Art der Behandlung und Verpackung radioaktiver Abfälle vor deren Ablieferung anordnen und einen Nachweis über die Einhaltung dieser Anordnung verlangen.
2Der Dritte nach §
9a Absatz 3 Satz 2 zweiter Halbsatz des
Atomgesetzes legt alle sicherheitstechnischen Anforderungen an Abfallgebinde, die für die Endlagerung bestimmt sind, sowie die Vorgaben für die Behandlung der darin enthaltenen Abfälle fest und stellt die Endlagerfähigkeit der nach diesen Anforderungen und Vorgaben hergestellten Abfallgebinde fest.
(2)
1Bei der Behandlung und Verpackung radioaktiver Abfälle zur Herstellung endlagerfähiger Abfallgebinde sind Verfahren anzuwenden, deren Anwendung der Dritte nach §
9a Absatz 3 Satz 2 zweiter Halbsatz des
Atomgesetzes zugestimmt hat.
2Sofern nach §
76 Abs. 4 an Landessammelstellen abgelieferte radioaktive Abfälle nach Absatz 1 Satz 2 behandelt und verpackt wurden, trägt der Bund die Kosten, die sich aus einer nachträglichen Änderung der Anforderungen und Vorgaben ergeben.
3§
72 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.
(3)
1Abfallbehälter oder sonstige Einheiten sind mit einer Kennzeichnung nach Anlage
X Teil B zu versehen.
2§
72 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.
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Artikel 3 V. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2034, 2172, 2021 I S. 5261
G. v. 26.07.2016 BGBl. I S. 1843, 2930