(1)
1Wer Arbeiten im Sinne des §
97 Abs. 1 Satz 1 oder Satz 2 beendet, hat Verunreinigungen durch überwachungsbedürftige Rückstände vor Nutzung des Grundstücks durch Dritte, spätestens jedoch fünf Jahre nach Beendigung der Nutzung, so zu entfernen, dass die Rückstände keine Einschränkung der Nutzung begründen.
2Maßstab für eine Grundstücksnutzung ohne Einschränkungen ist, dass im Hinblick auf die Strahlenexposition von Einzelpersonen der Bevölkerung durch die nicht entfernten Rückstände als Richtwert eine effektive Dosis von 1 Millisievert im Kalenderjahr eingehalten wird.
(2)
1Der nach Absatz 1 Verpflichtete hat der zuständigen Behörde den Abschluss der Entfernung der Verunreinigungen unter Beifügung geeigneter Nachweise innerhalb von drei Monaten anzuzeigen.
2Der Nachweis nach Satz 1 ist unter Anwendung der in Anlage
XII Teil D Nr. 4 genannten Grundsätze zu erbringen.
3Die Behörde kann verlangen, dass der Verbleib der entfernten Verunreinigungen nachgewiesen wird.
(3)
1Die zuständige Behörde kann im Einzelfall ganz oder teilweise von der Pflicht nach Absatz 1 befreien, wenn Umstände vorliegen oder Schutzmaßnahmen getroffen werden, die eine Strahlenexposition von mehr als 1 Millisievert effektive Dosis im Kalenderjahr für Einzelpersonen der Bevölkerung auch ohne Entfernung der Verunreinigungen verhindern.
2Sie kann die Durchführung der Pflicht nach Absatz 1 auch zu einem späteren Zeitpunkt gestatten, wenn auf dem Grundstück weiterhin Arbeiten nach §
97 Abs. 1 ausgeübt werden sollen.
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§ 116 StrlSchV Ordnungswidrigkeiten (vom 01.11.2011) ... Anordnung nach § 96 Abs. 4 oder 5, § 97 Abs. 3 Satz 1, § 99 Satz 2, § 101 Abs. 2 Satz 3 oder § 102 zuwiderhandelt, 30. entgegen § 97 Abs. 2 Satz 2 ... verwertet oder beseitigt, 33. entgegen § 99 Satz 1 oder § 101 Abs. 2 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ... fortschreibt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt, 35. entgegen § 101 Abs. 1 Satz 1 eine Verunreinigung nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht ...
V. v. 04.10.2011 BGBl. I S. 2000