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Änderung § 12a StrlSchV vom 01.11.2011

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§ 12a StrlSchV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2011 geltenden Fassung
§ 12a StrlSchV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 04.10.2011 BGBl. I S. 2000

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§ 12a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 12a Genehmigungs- und anzeigefreier Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen


vorherige Änderung

 


Wer eine Anlage der in Anlage I Teil C genannten Art betreibt, bedarf weder einer Genehmigung nach § 11 Absatz 2, noch hat er eine Anzeige nach § 12 Absatz 1 zu erstatten.