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Synopse aller Änderungen der StrlSchV am 30.07.2016

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 30. Juli 2016 durch Artikel 8 des EndLaNOG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der StrlSchV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

StrlSchV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.07.2016 geltenden Fassung
StrlSchV n.F. (neue Fassung)
in der am 30.07.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 26.07.2016 BGBl. I S. 1843
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 30.12.2018) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 17 Genehmigungsfreie Beförderung


(1) 1 Keiner Genehmigung nach § 4 Absatz 1 des Atomgesetzes oder § 16 Absatz 1 dieser Verordnung bedarf, wer folgende Stoffe befördert:

1. Stoffe der in Anlage I Teil B genannten Art oder Stoffe, die von der Anwendung der Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter befreit sind,

2. sonstige radioaktive Stoffe nach § 2 Absatz 1 des Atomgesetzes oder Kernbrennstoffe nach § 2 Absatz 3 des Atomgesetzes

a) unter den Voraussetzungen für freigestellte Versandstücke nach den Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter,

b) nach der Gefahrgutverordnung See oder

c) mit Luftfahrzeugen und der hierfür erforderlichen Erlaubnis nach § 27 des Luftverkehrsgesetzes.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

2 Satz 1 gilt nicht für die Beförderung von Großquellen im Sinne des § 23 Absatz 2 des Atomgesetzes.

(Text neue Fassung)

2 Satz 1 gilt nicht für die Beförderung von Großquellen im Sinne des § 23d Satz 3 des Atomgesetzes.

(2) (aufgehoben)

(3) Wer radioaktive Erzeugnisse oder Abfälle, die Kernmaterialien im Sinne der Anlage I Abs. 1 Nr. 5 zum Atomgesetz sind, befördert, ohne hierfür der Genehmigung nach § 16 Abs. 1 zu bedürfen, darf, falls er nicht selbst den Nachweis der erforderlichen Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen nach § 4b Abs. 1 des Atomgesetzes zu erbringen hat, die Kernmaterialien zur Beförderung oder Weiterbeförderung nur dann übernehmen, wenn ihm gleichzeitig eine Bescheinigung der zuständigen Behörde darüber vorgelegt wird, dass sich die Vorsorge der Person, die ihm die Kernmaterialien übergibt, auch auf die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen im Zusammenhang mit der Beförderung oder Weiterbeförderung erstreckt.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 30.12.2018) 

§ 29 Voraussetzungen für die Freigabe


(1) 1 Der Inhaber einer Genehmigung nach den §§ 6, 7 oder 9 des Atomgesetzes, eines Planfeststellungsbeschlusses nach § 9b des Atomgesetzes oder einer Genehmigung nach § 7 oder § 11 Abs. 2 dieser Verordnung darf radioaktive Stoffe sowie bewegliche Gegenstände, Gebäude, Bodenflächen, Anlagen oder Anlagenteile, die aktiviert oder kontaminiert sind und die aus Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, c oder d stammen, als nicht radioaktive Stoffe nur verwenden, verwerten, beseitigen, innehaben oder an einen Dritten weitergeben, wenn die zuständige Behörde die Freigabe nach Absatz 2 erteilt hat und nach Absatz 3 die Übereinstimmung mit den im Freigabebescheid festgelegten Anforderungen festgestellt ist. 2 § 44 Absatz 3 und § 47 bleiben unberührt.

(2) 1 Die zuständige Behörde erteilt auf Antrag des Inhabers einer Genehmigung nach den §§ 6, 7 oder 9 des Atomgesetzes, eines Planfeststellungsbeschlusses nach § 9b des Atomgesetzes oder einer Genehmigung nach § 7 oder § 11 Abs. 2 dieser Verordnung schriftlich die Freigabe, wenn für Einzelpersonen der Bevölkerung nur eine effektive Dosis im Bereich von 10 Mikrosievert im Kalenderjahr auftreten kann. 2 Die zuständige Behörde kann davon ausgehen, dass dies erfüllt ist, wenn

1. für eine uneingeschränkte Freigabe von

a) Stoffen die Einhaltung der in Anlage III Tabelle 1 Spalte 5 oder Tabelle 3 genannten Freigabewerte sowie der in Anlage IV Teil A Nummer 1 und Teil B genannten Festlegungen und, sofern eine feste Oberfläche vorhanden ist, die Einhaltung der Werte der Oberflächenkontamination der Anlage III Tabelle 1 Spalte 4,

b) Bauschutt und Bodenaushub bei einer zu erwartenden Masse von mehr als 1.000 Tonnen im Kalenderjahr die Einhaltung der in Anlage III Tabelle 1 Spalte 6 genannten Freigabewerte und die Einhaltung der in Anlage IV Teil A Nummer 1, Teil B und F genannten Festlegungen,

c) Bodenflächen die Einhaltung der in Anlage III Tabelle 1 Spalte 7 genannten Freigabewerte und die Einhaltung der in Anlage IV Teil A Nummer 1, Teil B und E genannten Festlegungen,

d) Gebäuden zur Wieder- und Weiterverwendung die Einhaltung der in Anlage III Tabelle 1 Spalte 8 genannten Freigabewerte sowie die Einhaltung der in Anlage IV Teil A Nummer 1, Teil B und D genannten Festlegungen,

2. für eine Freigabe von

a) festen Stoffen zur Beseitigung auf Deponien bei einer zu erwartenden Masse von

aa) bis zu 100 Tonnen im Kalenderjahr die Einhaltung der in Anlage III Tabelle 1 Spalte 9a oder

bb) mehr als 100 Tonnen bis zu 1.000 Tonnen im Kalenderjahr die Einhaltung der in Anlage III Tabelle 1 Spalte 9c

genannten Freigabewerte sowie der in Anlage IV Teil A Nummer 1 und Teil C genannten Festlegungen und, sofern eine feste Oberfläche vorhanden ist, die Einhaltung der Werte der Oberflächenkontamination der Anlage III Tabelle 1 Spalte 4,

b) Stoffen zur Beseitigung in einer Verbrennungsanlage bei einer zu erwartenden Masse von

aa) bis zu 100 Tonnen im Kalenderjahr die Einhaltung der in Anlage III Tabelle 1 Spalte 9b oder

bb) mehr als 100 Tonnen bis zu 1.000 Tonnen im Kalenderjahr die Einhaltung der in Anlage III Tabelle 1 Spalte 9d

genannten Freigabewerte sowie der in Anlage IV Teil A Nummer 1 und Teil C genannten Festlegungen und, sofern eine feste Oberfläche vorhanden ist, die Einhaltung der Werte der Oberflächenkontamination der Anlage III Tabelle 1 Spalte 4,

c) Gebäuden zum Abriss die Einhaltung der in Anlage III Tabelle 1 Spalte 10 genannten Freigabewerte sowie die Einhaltung der in Anlage IV Teil A Nr. 1 und Teil D genannten Festlegungen,

d) Metallschrott zur Rezyklierung die Einhaltung der in der Anlage III Tabelle 1 Spalte 10a genannten Freigabewerte sowie der in Anlage IV Teil A Nr. 1 und Teil G genannten Festlegungen und, sofern eine feste Oberfläche vorhanden ist, die Einhaltung der Werte der Oberflächenkontamination der Anlage III Tabelle 1 Spalte 4

nachgewiesen ist, sofern der zuständigen Behörde keine Anhaltspunkte vorliegen, dass in den Fällen der Nummer 2 Buchstabe a und b am Standort der Entsorgungsanlage für Einzelpersonen der Bevölkerung eine effektive Dosis im Bereich von 10 Mikrosievert im Kalenderjahr überschritten wird. 3 Soweit die nach Satz 2 erforderlichen Festlegungen der Anlage IV im Einzelfall nicht vorliegen, für einzelne Radionuklide keine Freigabewerte festgelegt sind oder es sich um andere als die in Anlage IV Teil B Satz 2 Nummer 3 genannten flüssigen Stoffe handelt, kann für Stoffe, die die Freigrenzen der Anlage III Tabelle 1 Spalte 3 nicht überschreiten, der Nachweis, dass für Einzelpersonen der Bevölkerung nur eine effektive Dosis im Bereich von 10 Mikrosievert im Kalenderjahr auftreten kann, unter Berücksichtigung der Festlegungen der Anlage IV Teil A Nr. 2 auch auf andere Weise geführt werden. 4 Die Voraussetzungen für die Freigabe dürfen nicht zielgerichtet durch Vermischen oder Verdünnen herbeigeführt, veranlasst oder ermöglicht werden. 5 Die zuständige Behörde kann in den Fällen des Satzes 2 Nummer 2 Buchstabe a, b und d auf den Nachweis darüber verzichten, dass die Werte der Oberflächenkontamination der Anlage III Tabelle 1 Spalte 4 eingehalten werden, wenn auszuschließen ist, dass Personen durch die freizugebenden Stoffe kontaminiert werden können. 6 Die nach Satz 2 zuständige Behörde stellt im Fall einer beabsichtigten Freigabe zur Beseitigung von Massen von mehr als 10 Tonnen im Kalenderjahr zur Gewährleistung des Dosiskriteriums nach Satz 1 am Standort der Beseitigungsanlage das Einvernehmen mit der für den Vollzug dieser Verordnung zuständigen obersten Landesbehörde her, in deren Zuständigkeitsbereich die freizugebenden Massen beseitigt werden sollen. 7 Ist auf Grund einer Abschätzung nicht auszuschließen, dass mit der beabsichtigten Freigabe das Dosiskriterium nach Satz 1 nicht mehr erfüllt werden kann, teilt die für den Vollzug dieser Verordnung zuständige oberste Landesbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich die freizugebenden Massen beseitigt werden sollen, das fehlende Einvernehmen der für die beabsichtigte Freigabe zuständigen Behörde innerhalb einer Frist von 30 Kalendertagen mit.

(3) 1 Für jede Masse oder Teilmasse, die aufgrund des Bescheides nach Absatz 2 als nicht radioaktiver Stoff verwendet, verwertet, beseitigt, innegehabt oder an Dritte weitergegeben werden soll, ist zuvor die Übereinstimmung mit den im Bescheid festgelegten Anforderungen festzustellen. 2 Hierzu erforderliche Freimessungen und deren Ergebnisse sind zu dokumentieren.

(4) Die zuständige Behörde kann in einer Genehmigung nach den §§ 6, 7 oder 9 des Atomgesetzes, eines Planfeststellungsbeschlusses nach § 9b des Atomgesetzes oder einer Genehmigung nach § 7 Abs. 1 oder § 11 Abs. 2 dieser Verordnung oder in einem gesonderten Bescheid das Verfahren zur Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 2 Satz 2 und 3 sowie zur Feststellung nach Absatz 3 festlegen.

(5) 1 In den Fällen des Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe a, b und d dürfen ergänzend zu Absatz 2 Satz 2 oder 3 keine Bedenken gegen die abfallrechtliche Zulässigkeit des vorgesehenen Verwertungs- oder Beseitigungsweges und seine Einhaltung bestehen. 2 Der zuständigen Behörde ist vor Erteilung der Freigabe eine Erklärung des Antragstellers über den Verbleib des künftigen Abfalls und eine Annahmeerklärung des Betreibers der Verwertungs- und Beseitigungsanlage oder eine anderweitige Vereinbarung zwischen dem Antragsteller und dem Betreiber der Verwertungs- und Beseitigungsanlage vorzulegen. 3 Der Antragsteller hat der für die Verwertungs- und Beseitigungsanlage nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz zuständigen Behörde gleichzeitig eine Kopie der Annahmeerklärung oder der Vereinbarung nach Satz 2 zuzuleiten und dies der zuständigen Behörde nachzuweisen. 4 Die für die Verwertungs- und Beseitigungsanlage nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz zuständige Behörde kann von der zuständigen Behörde innerhalb einer Frist von 30 Kalendertagen nach Zugang der Kopie verlangen, dass Einvernehmen hinsichtlich der Anforderungen an den Verwertungs- oder Beseitigungsweg hergestellt wird. 5 Die Bestimmungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sowie die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Bestimmungen zur Führung von Nachweisen über die ordnungsgemäße Entsorgung von Abfällen bleiben unberührt.

(6) 1 Auf Antrag kann von der zuständigen Behörde zu einzelnen Fragen, von denen die Erteilung der Freigabe abhängig ist, festgestellt werden, ob bestimmte Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. 2 Diese Feststellung ist dem Freigabeverfahren zugrunde zu legen. 3 Die Genehmigung nach den §§ 6, 7 und 9 des Atomgesetzes oder ein Planfeststellungsbeschluss nach § 9b des Atomgesetzes oder die Genehmigung nach § 7 oder § 11 Abs. 2 dieser Verordnung kann mit einer Feststellung nach Satz 1 versehen werden. 4 Eine Freigabe ersetzt keine Genehmigung zur Stilllegung nach § 7 Abs. 3 des Atomgesetzes.

vorherige Änderung nächste Änderung

(7) 1 Ist kein Genehmigungsinhaber vorhanden, kann eine Freigabe auch von Amts wegen erfolgen, wenn für Einzelpersonen der Bevölkerung nur eine effektive Dosis im Bereich von 10 Mikrosievert im Kalenderjahr auftreten kann. 2 Für Anlagen des Bundes zur Sicherstellung und zur Endlagerung radioaktiver Abfälle nach dem Atomgesetz kann über die Freigabe die nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 des Atomgesetzes zuständige Überwachungsbehörde entscheiden.



(7) 1 Ist kein Genehmigungsinhaber vorhanden, kann eine Freigabe auch von Amts wegen erfolgen, wenn für Einzelpersonen der Bevölkerung nur eine effektive Dosis im Bereich von 10 Mikrosievert im Kalenderjahr auftreten kann. 2 Für Anlagen des Bundes zur Sicherstellung und zur Endlagerung radioaktiver Abfälle nach dem Atomgesetz kann über die Freigabe die nach § 23d Satz 1 Nummer 2 des Atomgesetzes zuständige Überwachungsbehörde entscheiden.

§ 74 Behandlung und Verpackung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Die zuständige Behörde oder eine von ihr bestimmte Stelle kann die Art der Behandlung und Verpackung radioaktiver Abfälle vor deren Ablieferung anordnen und einen Nachweis über die Einhaltung dieser Anordnung verlangen. 2 Die nach dem Atomgesetz für die Sicherstellung und Endlagerung radioaktiver Abfälle zuständige Behörde legt alle sicherheitstechnischen Anforderungen an Abfallgebinde, die für die Endlagerung bestimmt sind, sowie die Vorgaben für die Behandlung der darin enthaltenen Abfälle fest und stellt die Endlagerfähigkeit der nach diesen Anforderungen und Vorgaben hergestellten Abfallgebinde fest.

(2) 1 Bei der Behandlung und Verpackung radioaktiver Abfälle zur Herstellung endlagerfähiger Abfallgebinde sind Verfahren anzuwenden, deren Anwendung das Bundesamt für Strahlenschutz zugestimmt hat. 2 Sofern nach § 76 Abs. 4 an Landessammelstellen abgelieferte radioaktive Abfälle nach Absatz 1 Satz 2 behandelt und verpackt wurden, trägt der Bund die Kosten, die sich aus einer nachträglichen Änderung der Anforderungen und Vorgaben ergeben. 3 § 72 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.



(1) 1 Die zuständige Behörde oder eine von ihr bestimmte Stelle kann die Art der Behandlung und Verpackung radioaktiver Abfälle vor deren Ablieferung anordnen und einen Nachweis über die Einhaltung dieser Anordnung verlangen. 2 Der Dritte nach § 9a Absatz 3 Satz 2 zweiter Halbsatz des Atomgesetzes legt alle sicherheitstechnischen Anforderungen an Abfallgebinde, die für die Endlagerung bestimmt sind, sowie die Vorgaben für die Behandlung der darin enthaltenen Abfälle fest und stellt die Endlagerfähigkeit der nach diesen Anforderungen und Vorgaben hergestellten Abfallgebinde fest.

(2) 1 Bei der Behandlung und Verpackung radioaktiver Abfälle zur Herstellung endlagerfähiger Abfallgebinde sind Verfahren anzuwenden, deren Anwendung der Dritte nach § 9a Absatz 3 Satz 2 zweiter Halbsatz des Atomgesetzes zugestimmt hat. 2 Sofern nach § 76 Abs. 4 an Landessammelstellen abgelieferte radioaktive Abfälle nach Absatz 1 Satz 2 behandelt und verpackt wurden, trägt der Bund die Kosten, die sich aus einer nachträglichen Änderung der Anforderungen und Vorgaben ergeben. 3 § 72 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.

(3) 1 Abfallbehälter oder sonstige Einheiten sind mit einer Kennzeichnung nach Anlage X Teil B zu versehen. 2 § 72 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.

(4) Anforderungen auf der Grundlage des Gefahrgutbeförderungsgesetzes bleiben unberührt.



Anlage X (zu §§ 72 bis 79) Radioaktive Abfälle: Benennung, Buchführung, Transportmeldung


Teil A: Benennung radioaktiver Abfälle

Die Benennung radioaktiver Abfälle erfolgt gemäß den folgenden codierten Angaben zu Verarbeitungszustand, Bezeichnung und Behandlung:


Verarbeitungszustand | Bezeichnung | Behandlung

Code | Code | Code


1. Verarbeitungszustand


Code | Verarbeitungszustand

R | Rohabfall

Z | Zwischenprodukt

K | Konditionierter Abfall (Abfallgebinde)


2. Bezeichnung des Abfalls


Code | Bezeichnung

A | Feste Abfälle
anorganisch

AA | Metalle

AAA | Ferritische Metalle

AAB | Austenitische
Metalle

AAC | Buntmetalle

AAD | Schwermetalle

AAE | Leichtmetalle

AAF | Stahl verzinkt

AAG | kontaminierte
Anlagenteile

AAH | Hülsen und
Strukturteile

AB | Nichtmetalle

ABA | Bauschutt

ABB | Kies, Sand

ABC | Erdreich

ABD | Glas

ABE | Keramik

ABF | Isolationsmaterial

ABG | Kabel

ABH | Glaswolle

ABI | Graphit

ABJ | Asbest, Asbest-
zement

ABK | Chemikalien

AC | Filter

ACA | Laborfilter

ACB | Luftfilterelemente

ACC | Boxenfilter

ACD | Filterkerzen

AD | Filterhilfsmittel

ADA | Ionenaustauscher

ADB | Kieselgur

ADC | Silikagel

ADD | Molekularsieb

AE | Sonstige

AEA | Asche

AEB | Schlacke

AEC | Filterstaub,
Flugasche

AED | Salze

AF | Kernbrennstoffe

AFA | Kernbrennstoffe
unbestrahlt

AFB | Kernbrennstoffe
bestrahlt

AFC | Wiederaufge-
arbeitetes Uran

AFD | Wiederaufge-
arbeitetes Plutonium

AZ | Unsortierter Abfall

B | Feste Abfälle
organisch

BA | Leicht brennbare
Stoffe

BAA | Papier

BAB | Textilien

BAC | Holz

BAD | Putzwolle

BAE | Zellstoff

BAF | Folie

BAG | Polyethylen

BB | Schwer brennbare
Stoffe

BBA | Kunststoffe
(ohne PVC)

BBB | PVC

BBC | Gummi

BBD | Aktivkohle

BBE | Ionenaustauscher-
harze

BBF | Lacke, Farben

BBG | Chemikalien

BBH | Kehricht

BC | Filter

BCA | Laborfilter

BCB | Luftfilterelemente

BCC | Boxenfilter

BD | Biologische Abfälle

BDA | Kadaver

BDB | Medizinische
Abfälle

BZ | Unsortierter Abfall

C | Flüssige Abfälle
anorganisch

CA | Chemieabwässer

CAA | Betriebsabwässer

CAB | Prozessabwässer

CAC | Dekontaminations-
abwässer

CAD | Laborabwässer

CAE | Verdampfer-
konzentrat

CAF | Schweres Wasser
(D2O)

CAG | Säure

CAH | Lauge

CB | Schlämme/
Suspensionen

CBA | Abschlämmungen

CBB | Ionenaustauscher-/
-harz-Suspension

CBC | Fällschlämme

CBD | Sumpfschlämme

CBE | Dekanterrückstand

CBF | Feedklärschlämme

CC | Biologische
Abwässer

CCA | Medizinische
Abwässer

CCB | Pharma-Abwässer

CCC | Fäkal-Abwässer

CD | Spaltprodukt-
konzentrate

D | Flüssige Abfälle
organisch

DA | Öle

DAA | Schmieröle

DAB | Hydrauliköle

DAC | Transformatoröle

DB | Lösungsmittel

DBA | Alkane

DBB | TBP

DBC | Szintillationslösung

DBD | Markierte
Flüssigkeiten

DBE | Kerosin

DBF | Alkohole

DBG | Aromatische
Kohlenwasserstoffe

DBH | Halogenierte
Kohlenwasserstoffe

DC | Emulsionen

E | Gasförmige Abfälle

F | Mischabfälle
(A-D)

FA | Ionenaustauscher/
Filterhilfsmittel,
Salze

FB | Ionenaustauscher/
Filterhilfsmittel,
Salze, feste Abfälle

G | Strahlungsquellen

GA | Neutronenquellen

GB | Gammaquellen

GC | Prüfstrahler

GD | Diverse Quellen


3. Behandlung des Abfalls

Ein Abfall liegt entweder als unbehandelter Abfall (Rohabfall) vor oder als Zwischen- oder Endprodukt einer vorausgegangenen verfahrenstechnischen Behandlung.


Code | Behandlung

000 | unbehandelt

001 | Sortieren

002 | Dekontaminieren

003 | Zerkleinern

004 | Vorpressen

005 | Verbrennen

006 | Pyrolysieren

007 | Verdampfen/Destillieren/Rektifizieren

008 | Dekantieren

009 | Filtrieren

010 | Schmelzen

011 | formstabil Kompaktieren

012 | Zementieren

013 | Bituminieren

014 | Verglasen

015 | Trocknen

016 | Kompaktieren und Zementieren

017 | Kompaktieren und Trocknen

018 | Verbrennen und Kompaktieren

019 | Verbrennen und Kompaktieren und Zementieren

020 | Entwässern

021 | Verfahren ohne physikalische
oder chemische Veränderung

022 | Sonstiges



Anzugeben ist das für den physikalisch/chemischen Zustand des zu benennenden Abfalls relevante Verfahren bzw. die Kombination von Verfahren, soweit nicht schon bei dem bereits erfassten Vorgänger angegeben.

Teil B: Buchführung über radioaktive Abfälle

1. Kennung

Jeder angefallene radioaktive Abfall, der als deklarierbare Einheit gekennzeichnet werden kann und keiner betrieblichen Änderung mehr unterworfen wird, ist zu erfassen und in der Dokumentation mit einer eindeutigen Kennung je Behälter oder Einheit zu versehen. Die Kennung hat durch folgende Buchstaben- und Zahlenkombination zu erfolgen:

AA/BBB/CCCC/D/EEEFFF

Die beiden ersten Stellen (AA) sind Buchstaben und bezeichnen in codierter Form den Erfasser der Daten, die Stellen drei bis fünf (BBB) sind ebenfalls Buchstaben und stehen für die Kennbuchstabenkombination des Ablieferungspflichtigen/Abführungspflichtigen (nachfolgend kurz als Verursacher bezeichnet) des Abfalls, die Stellen sechs bis neun sind Ziffern (CCCC) und bezeichnen das Jahr, in dem der Abfall erfasst ist, die zehnte Stelle (D) bezeichnet den Verarbeitungszustand (siehe Teil A Nr. 1), die Stellen elf bis dreizehn (EEE) können für verursacherinterne Codierungen verwendet werden und die Stellen vierzehn bis sechzehn (FFF) stehen für eine laufende Nummer (bei Bedarf können EEEFFF zu einer laufenden Nummer zusammengezogen werden).

vorherige Änderung nächste Änderung

Für die Erfassung durch den Verursacher ist der Buchstabe E zu verwenden. Buchstaben für andere Erfasser werden auf Anfrage vom Bundesamt für Strahlenschutz festgelegt. Vom Bundesamt für Strahlenschutz wird auch die Kennbuchstabenkombination BBB festgelegt.



Für die Erfassung durch den Verursacher ist der Buchstabe E zu verwenden. Buchstaben für andere Erfasser werden auf Anfrage vom Dritten nach § 9a Absatz 3 Satz 2 zweiter Halbsatz des Atomgesetzes festgelegt. Vom Dritten nach § 9a Absatz 3 Satz 2 zweiter Halbsatz des Atomgesetzes wird auch die Kennbuchstabenkombination BBB festgelegt.

Beispiel 1: E 1)/KKW 2)/1993 3)/R 4)/000001 5)

1) E steht für die Erfassung duch den Verursacher.
2) KKW steht für das Kernkraftwerk als Verursacher (alternativ XXX für die Kennbuchstabenkombination eines anderen Verursachers).
3) 1993 steht für das Jahr der Erfassung.
4) R steht für den Verarbeitungszustand (siehe Teil A Nr. 1).
5) 000001 steht für die laufende Nummer innerhalb des Jahres.

2. Kennzeichnung von Abfallgebinden

Die Kennung einer Einheit in der Dokumentation ist in der Regel mit der Kennzeichnung des Abfallgebindes nicht identisch. Die Kennzeichnung der Abfallgebinde, die an eine Anlage des Bundes zur Sicherstellung und zur Endlagerung radioaktiver Abfälle abzuliefern sind, erfolgt nach folgendem einheitlichen System 6):

vorherige Änderung nächste Änderung

die Kennbuchstabenkombination des Verursachers gemäß Festlegung durch das Bundesamt für Strahlenschutz, laufende Nummer (siebenstellig).



die Kennbuchstabenkombination des Verursachers gemäß Festlegung durch das Dritten nach § 9a Absatz 3 Satz 2 zweiter Halbsatz des Atomgesetzes, laufende Nummer (siebenstellig).

Beispiel 2: KKW 1)/0000001 2)

1) KKW steht für das Kernkraftwerk als Verursacher (alternativ XXX für die Kennbuchstabenkombination eines anderen Verursachers).
2) 0000001 steht für die laufende Nummer.

3. Kennzeichnung von Behältern

Behälter, die zur Sammlung oder zum Transport von radioaktiven Abfällen vorgesehen sind, müssen mit einer unverwechselbaren und dauerhaften Identnummer versehen sein.

4. Angaben

Ist in der nachfolgenden Tabelle ein Kreuz eingetragen, so ist die Angabe für die jeweils vorliegende Abfallart, soweit zutreffend, zu erfassen. Für bestrahlte Kernbrennstoffe entsprechend Ziffer 1 treffen nur die Angaben von Nummer 2 bis Nummer 18 zu.


Nummer | Angabe je Behälter oder Einheit | Verarbeitungszustand des
Abfalls nach Anlage X Teil A

| | R | Z | K

1 | Kennung | x | x | x

2 | Herkunft (Anlage/Betriebsteil/System/Sonstiges) | x | |

3 | Benennung nach Anlage X Teil A | x | x | x

4 | Datum des Anfalls | x | x | x

5 | Abfallmasse in kg | x | x | x

6 | Gebindemasse in kg | | x | x

7 | Gebindevolumen in m³ | | x | x

8 | Behältertyp | x | x | x

9 | Behälterkennzeichnung | x | x | x

10 | Ortsdosisleistung in
mSv/h | Oberfläche | x | x | x

11 | 1 m Abstand | x | x | x

12 | Datum der Messung der Ortsdosisleistung | x | x | x

13 | Gesamtaktivität | β/γ-Strahler in Bq | x | x | x

14 | α-Strahler in Bq | x | x | x

15 | Kernbrennstoff in g | x | x | x

16.1 | Aktivität zu
berücksichtigender
Radionuklide in Bq 7) | Nr. 1 | x | x | x

16.2 | Nr. 2 | x | x | x

16.n | Nr. n | x | x | x

17 | Bezugsdatum der Aktivitätsangabe | x | x | x

18 | Art der Aktivitätsbestimmung 8) | x | x | x

19 | Rückstellprobe Nr. | x | x | x

20 | Datum der Ausbuchung | x | x | x

21 | Referenz der Ausbuchung | x | x | x

22 | Abfallprodukt 9) | | | x

23.1 | Stoffliche Zusammen-
setzung 10) in kg | Nr. 1 | | | x

23.2 | Nr. 2 | | | x

23.n | Nr. n | | | x

24.1 | Kennung des verar-
beiteten Rohabfalls oder
Zwischenprodukts 9,11) | Nr. 1 | | x | x

24.2 | Nr. 2 | | x | x

24.n | Nr. n | | x | x

25 | Klassifizierung des Behälters 9) | | | x

26 | Dichtheit der Verpackung 9) | | | x

27 | Ausgeführtes Behandlungsverfahren | | x | x

28 | Datum der Ausführung | | x | x

29 | Ort der Ausführung | | x | x

30 | Ausführender | | x | x

31 | Produktkontrolle für
die Endlagerung | Datum der Kontrolle | | | (x)

32 | Referenz | | | (x)

33 | Zwischenlagerort
Datum der Einlagerung | | x | x | x

34 | | x | x | x

(x) Im Falle der Zwischenlagerung nur dann, wenn durch die Zwischenlagergenehmigung gefordert.


Teil C: Transportmeldung an die atomrechtliche Aufsichtsbehörde vor der Beförderung radioaktiver Abfälle

Die Transportmeldung an die atomrechtliche Aufsichtsbehörde vor der Beförderung radioaktiver Abfälle zu § 75 Abs. 2 hat folgende Angaben zu enthalten:

1. Datum, Ausgangsort und Zielort des Transportes,

2. Eigentümer der zu transportierenden Abfälle,

3. Abgeber der zu transportierenden Abfälle gemäß § 69 Abs. 3,

4. Absender der zu transportierenden Abfälle nach den Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter,

5. Beförderer/Frachtführer sowie Nummer und Ausstellungsdatum der Beförderungsgenehmigung,

6. Empfänger sowie Nummer und Ausstellungsdatum der Genehmigungen nach §§ 6, 7 oder 9 des Atomgesetzes oder §§ 7 oder 11 Abs. 2 dieser Verordnung,

7. Annahmezusage des Empfängers,

8. Art und Anzahl der zu transportierenden Behälter/Verpackungen,

9. Art, Masse oder Volumen und Gesamtaktivität der sonstigen radioaktiven Stoffe sowie Gesamtmasse der Kernbrennstoffe nach § 2 Abs. 1 Satz 2 des Atomgesetzes.

vorherige Änderung


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6) Abfallgebinde, die aus der Wiederaufarbeitung von ausgedienten Brennelementen aus Kernkraftwerken der Bundesrepublik Deutschland in Anlagen des Auslandes stammen, können von dieser Kennzeichnung abweichen.
7) Spezifikation der jeweils annehmenden Anlage (Konditionierungsstätte, Zwischenlager, Landessammelstelle, Endlager).
8) Sofern die Art der Aktivitätsbestimmung nicht unter Nr. 16.1-16.n nuklidbezogen angegeben: M = Messung, B = Berechnung, A = Abschätzung.
9) Endlagergerechte Bezeichnung oder Klassifizierung gemäß Festlegung durch das Bundesamt für Strahlenschutz.
10) Vorbehaltlich der Festlegungen und Randbedingungen des Planfeststellungsbeschlusses für das vorgesehene Bundesendlager.
11) Anzugeben sind die Kennungen der zum Zwischenprodukt verarbeiteten Rohabfälle bzw. die Kennungen der zum Abfallprodukt verarbeiteten Zwischenprodukte.




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6) Abfallgebinde, die aus der Wiederaufarbeitung von ausgedienten Brennelementen aus Kernkraftwerken der Bundesrepublik Deutschland in Anlagen des Auslandes stammen, können von dieser Kennzeichnung abweichen.
7) Spezifikation der jeweils annehmenden Anlage (Konditionierungsstätte, Zwischenlager, Landessammelstelle, Endlager).
8) Sofern die Art der Aktivitätsbestimmung nicht unter Nr. 16.1-16.n nuklidbezogen angegeben: M = Messung, B = Berechnung, A = Abschätzung.
9) Endlagergerechte Bezeichnung oder Klassifizierung gemäß Festlegung durch den Dritten nach § 9a Absatz 3 Satz 2 zweiter Halbsatz des Atomgesetzes.
10) Vorbehaltlich der Festlegungen und Randbedingungen des Planfeststellungsbeschlusses für das vorgesehene Bundesendlager.
11) Anzugeben sind die Kennungen der zum Zwischenprodukt verarbeiteten Rohabfälle bzw. die Kennungen der zum Abfallprodukt verarbeiteten Zwischenprodukte.