Die
EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
24. September 2008 (BGBl. I S. 1905) wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 4 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Der Tierhalter hat der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle jede Impfung gegen die Blauzungenkrankheit innerhalb von sieben Tagen nach der Durchführung der Impfung anzuzeigen, und zwar im Falle der Impfungen von
- 1.
- Rindern unter Angabe
- a)
- der Registriernummer seines Betriebes,
- b)
- der Ohrmarkennummern sämtlicher geimpfter Tiere,
- c)
- des Datums der Impfung und
- d)
- des verwendeten Impfstoffes
und
- 2.
- Schafen und Ziegen unter Angabe
- a)
- der Registriernummer seines Betriebes,
- b)
- der Zahl der insgesamt geimpften Schafe sowie der Zahl der insgesamt geimpften Ziegen,
- c)
- des Datums der Impfung und
- d)
- des verwendeten Impfstoffes."
- 2.
- § 5 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
- „5.
- entgegen § 4 Absatz 3 eine Impfung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anzeigt."
Bekanntmachung der Neufassung der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung
B. v. 30.06.2015 BGBl. I S. 1098
Vierundzwanzigste Verordnung zur Änderung der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung
V. v. 07.05.2009 eBAnz AT51 2009 V1; zuletzt geändert durch Artikel 7 V. v. 17.06.2009 BGBl. I S. 1337