(1) Der Unternehmer eines Hühnerzuchtbetriebes, eines Hühneraufzuchtbetriebes, eines Legehennenbetriebes, eines Hähnchenmastbetriebes, eines Putenzuchtbetriebes oder eines Putenmastbetriebes hat sicherzustellen, dass hinsichtlich des Betriebes und der baulichen Einrichtungen die Anforderungen der Anlage erfüllt werden.
(2)
1Futtermittel, die dazu bestimmt sind, an Hühner oder Puten verfüttert zu werden, dürfen nur abgegeben werden, soweit den Futtermitteln eine Bescheinigung beigefügt ist, aus der hervorgeht, dass der Hersteller Untersuchungen auf Salmonellen im Rahmen eines Systems der Gefahrenanalyse und kritischen Kontrollpunkte nach Artikel 6 der
Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene (ABl. L 35 vom 8.2.2005, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt hat.
2Der Hersteller des Futtermittels hat die Ergebnisse der Untersuchungen nach Satz 1 drei Jahre lang, gerechnet vom Tag der Untersuchung, aufzubewahren.
(3)
1Die zuständige Behörde hat in Hühnerzuchtbetrieben, Hühneraufzuchtbetrieben, Legehennenbetrieben, Hähnchenmastbetrieben, Putenzuchtbetrieben und Putenmastbetrieben die Herden im Sinne des Artikels 2 Nummer 3 Buchstabe b der
Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 zu bestimmen.
2Dabei sind die technischen und baulichen Gegebenheiten der Haltung der Herden sowie die betriebseigenen Maßnahmen zur Verhinderung der Übertragung von Salmonellen zu berücksichtigen.
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§ 36 GflSalmoV Ordnungswidrigkeiten (vom 17.11.2023) ... Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 Absatz 2 Satz 2 , § 7 Absatz 1 Satz 4, § 8 Absatz 3 Nummer 3, auch in Verbindung mit § 13 Absatz 2 ...
V. v. 17.01.2014 BGBl. I S. 50
Artikel 1 1. HühnSalmVÄndV ... die Wörter „oder Puten" eingefügt. 4. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter „eines ... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 Absatz 2 Satz 2, § 7 Absatz 1 Satz 4, auch in Verbindung mit Absatz 8 Nummer 1, § 8 ...
V. v. 04.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 306