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Änderung § 2 GflSalmoV vom 25.01.2014

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§ 2 GflSalmoV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.01.2014 geltenden Fassung
§ 2 GflSalmoV n.F. (neue Fassung)
in der am 17.11.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 04.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 306
(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Hygiene


(Text alte Fassung)

(1) Der Besitzer eines Zuchtbetriebes, eines Aufzuchtbetriebes, eines Legehennenbetriebes oder eines Masthähnchenbetriebes hat sicherzustellen, dass hinsichtlich des Betriebes und der baulichen Einrichtungen die Anforderungen der Anlage erfüllt werden.

(2) 1 Futtermittel, die dazu bestimmt sind, an Hühner verfüttert zu werden, dürfen nur abgegeben werden, soweit den Futtermitteln eine Bescheinigung beigefügt ist, aus der hervorgeht, dass der Hersteller Untersuchungen auf Salmonellen im Rahmen eines Systems der Gefahrenanalyse und kritischen Kontrollpunkte nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene (ABl. L 35 vom 8.2.2005, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt hat. 2 Der Hersteller des Futtermittels hat die Ergebnisse der Untersuchungen nach Satz 1 drei Jahre lang, gerechnet vom Tag der Untersuchung, aufzubewahren.

(Text neue Fassung)

(1) Der Unternehmer eines Hühnerzuchtbetriebes, eines Hühneraufzuchtbetriebes, eines Legehennenbetriebes, eines Hähnchenmastbetriebes, eines Putenzuchtbetriebes oder eines Putenmastbetriebes hat sicherzustellen, dass hinsichtlich des Betriebes und der baulichen Einrichtungen die Anforderungen der Anlage erfüllt werden.

(2) 1 Futtermittel, die dazu bestimmt sind, an Hühner oder Puten verfüttert zu werden, dürfen nur abgegeben werden, soweit den Futtermitteln eine Bescheinigung beigefügt ist, aus der hervorgeht, dass der Hersteller Untersuchungen auf Salmonellen im Rahmen eines Systems der Gefahrenanalyse und kritischen Kontrollpunkte nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene (ABl. L 35 vom 8.2.2005, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt hat. 2 Der Hersteller des Futtermittels hat die Ergebnisse der Untersuchungen nach Satz 1 drei Jahre lang, gerechnet vom Tag der Untersuchung, aufzubewahren.

(3) 1 Die zuständige Behörde hat in Hühnerzuchtbetrieben, Hühneraufzuchtbetrieben, Legehennenbetrieben, Hähnchenmastbetrieben, Putenzuchtbetrieben und Putenmastbetrieben die Herden im Sinne des Artikels 2 Nummer 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 zu bestimmen. 2 Dabei sind die technischen und baulichen Gegebenheiten der Haltung der Herden sowie die betriebseigenen Maßnahmen zur Verhinderung der Übertragung von Salmonellen zu berücksichtigen.