§ 3 - Geflügel-Salmonellen-Verordnung (GflSalmoV)

neugefasst durch B. v. 18.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 381
Geltung ab 16.04.2009, abweichend siehe § 38; FNA: 7831-1-54-6 Tierseuchenbekämpfung
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§ 3 Impfung


§ 3 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

1Die zuständige Behörde kann für einen Betrieb, in dem

1.
weniger als 250 Hühner zu Zucht- oder Vermehrungszwecken,

2.
weniger als 350 Junghennen oder

3.
weniger als 350 Hühner zum Zwecke der Konsumeierproduktion

gehalten werden, die Impfung gegen Salmonellen der Kategorie 1 oder 2 anordnen, wenn dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist. 2§ 12 bleibt unberührt.


Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Geflügel-Salmonellen-Verordnung V. v. 4. November 2023 BGBl. 2023 I Nr. 306 m.W.v. 17. November 2023

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Frühere Fassungen von § 3 GflSalmoV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 17.11.2023Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Geflügel-Salmonellen-Verordnung
vom 04.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 306

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 3 GflSalmoV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 GflSalmoV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GflSalmoV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 36 GflSalmoV Ordnungswidrigkeiten (vom 17.11.2023)
... für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt, 2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Satz 1 oder § 34 Absatz 1 zuwiderhandelt, 3. entgegen § 4 oder § 8 Absatz 3 ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Vierte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388, 576
Artikel 32 4. TierSeuchRÄndV Änderung der Geflügel-Salmonellen-Verordnung (vom 01.05.2014)
... Nummer 2 wird eingefügt: „2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Satz 1 oder § 35 Absatz 1 zuwiderhandelt,". c) Die bisherigen Nummern 2 bis ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Geflügel-Salmonellen-Verordnung
V. v. 04.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 306
Artikel 1 2. GflSalmoVÄndV Änderung der Geflügel-Salmonellen-Verordnung
... 1 Allgemeines Begriffsbestimmungen § 1 Hygiene § 2 Impfung § 3 Mitteilungspflicht § 4 Untersuchungseinrichtung § 5 Ursachenermittlung ... Verhinderung der Übertragung von Salmonellen zu berücksichtigen." 4a. In § 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 13" durch die Angabe „§ 12" ersetzt.  ...


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