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Änderung § 3 GflSalmoV vom 17.11.2023

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§ 3 GflSalmoV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.11.2023 geltenden Fassung
§ 3 GflSalmoV n.F. (neue Fassung)
in der am 17.11.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 04.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 306

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Impfung


1 Die zuständige Behörde kann für einen Betrieb, in dem

1. weniger als 250 Hühner zu Zucht- oder Vermehrungszwecken,

2. weniger als 350 Junghennen oder

3. weniger als 350 Hühner zum Zwecke der Konsumeierproduktion

(Text alte Fassung)

gehalten werden, die Impfung gegen Salmonellen der Kategorie 1 oder 2 anordnen, wenn dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist. 2 § 13 bleibt unberührt.

(Text neue Fassung)

gehalten werden, die Impfung gegen Salmonellen der Kategorie 1 oder 2 anordnen, wenn dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist. 2 § 12 bleibt unberührt.