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§ 10 - Geflügel-Salmonellen-Verordnung (GflSalmoV)

neugefasst durch B. v. 18.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 381
Geltung ab 16.04.2009, abweichend siehe § 38; FNA: 7831-1-54-6 Tierseuchenbekämpfung
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§ 10 Maßregeln nach Feststellung von Salmonellen



(1) 1Sind in einem Hühnerzuchtbetrieb Salmonellen der Kategorie 1 festgestellt worden, dürfen Hühner und Eier aus dem betroffenen Betrieb oder aus der betroffenen Herde nicht verbracht werden. 2Satz 1 gilt nicht, soweit

1.
Hühner

a)
zu diagnostischen Zwecken oder

b)
mit Genehmigung der zuständigen Behörde

aa)
nach Maßgabe des Anhangs III Abschnitt II Kapitel I Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55) unmittelbar zur Schlachtung oder

bb)
zur Tötung und unschädlichen Beseitigung,

2.
Eier zu diagnostischen Zwecken oder

3.
unbebrütete Eier

a)
unmittelbar zur Verarbeitung in einen nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zugelassenen Verarbeitungsbetrieb für Eiprodukte oder

b)
als Material der Kategorie 2 nach Artikel 9 Buchstabe h der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) zur Beseitigung und Verwendung von Material der Kategorie 2 gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009,

4.
Bruteier als Material der Kategorie 2 gemäß Artikel 9 Buchstabe f Ziffer iii der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zur Beseitigung und Verwendung von Material der Kategorie 2 gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009

verbracht werden.

(2) 1Sind in einem Hühnerzuchtbetrieb Salmonellen der Kategorie 2 festgestellt worden, hat der Unternehmer dieses Betriebes

1.
die Hühner des betroffenen Betriebes oder der betroffenen Herde unverzüglich *)

a)
unter Beachtung des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 1177/2006 der Kommission vom 1. August 2006 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Bestimmungen über die Anwendung von spezifischen Bekämpfungsmethoden im Rahmen der nationalen Programme zur Bekämpfung von Salmonellen bei Geflügel (ABl. L 212 vom 2.8.2006, S. 3) in der jeweils geltenden Fassung zu behandeln oder behandeln zu lassen,

b)
unter Beachtung des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1177/2006 zu impfen oder impfen zu lassen oder

c)
zu töten oder töten zu lassen und unschädlich zu beseitigen,

2.
die Eier des betroffenen Betriebes oder der betroffenen Herde unverzüglich

a)
unmittelbar zur Verarbeitung in einen nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zugelassenen Verarbeitungsbetrieb für Eiprodukte zu verbringen,

b)
als Eier der Klasse B nach Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 zu verbringen oder

c)
unschädlich zu beseitigen.

2Satz 1 Nummer 1 gilt nicht, soweit die Hühner unverzüglich

1.
zu diagnostischen Zwecken oder

2.
unmittelbar zur Schlachtung nach Maßgabe des Anhangs III Abschnitt II Kapitel I Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004

verbracht werden.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Nummer 1 wurde durch Artikel 1 Nr. 11 Buchstabe c V. v. 4. November 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 306) ohne die Buchstaben a bis c neu gefasst. Die Neubekanntmachung B. v. 18. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 381) korrigiert diesen Fehler. Eine amtliche Berichtigung erging nicht.





 

Frühere Fassungen von § 10 GflSalmoV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 17.11.2023 (21.12.2023)Bekanntmachung der Neufassung der Geflügel-Salmonellen-Verordnung
vom 18.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 381
aktuell vorher 17.11.2023Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Geflügel-Salmonellen-Verordnung
vom 04.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 306
aktuell vorher 25.01.2014Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Hühner-Salmonellen-Verordnung
vom 17.01.2014 BGBl. I S. 50
aktuellvor 25.01.2014Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 10 GflSalmoV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 GflSalmoV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GflSalmoV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 GflSalmoV Aufhebung der Maßregeln (vom 17.11.2023)
... Die Maßregeln nach § 10 sind nicht mehr anzuwenden, sofern die Salmonellen der Kategorie 1 oder 2 im Sinne des Absatzes 2 ... 2 gelten diese als bekämpft, sofern 1. alle Hühner a) nach § 10 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a behandelt oder nach § 10 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b geimpft, b) in einen ... alle Hühner a) nach § 10 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a behandelt oder nach § 10 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b geimpft, b) in einen anderen Betrieb oder eine andere Herde umgestallt und  ...
§ 15 GflSalmoV Maßregeln nach Feststellung von Salmonellen (vom 17.11.2023)
... in einem Hühneraufzuchtbetrieb Salmonellen der Kategorie 1 festgestellt worden, gilt § 10  ...
§ 24 GflSalmoV Maßregeln nach Feststellung von Salmonellen (vom 17.11.2023)
... in einem Hähnchenmastbetrieb Salmonellen der Kategorie 1 festgestellt worden, gilt § 10 Absatz 1  ...
§ 28 GflSalmoV Maßregeln nach Feststellung von Salmonellen (vom 17.11.2023)
... verbracht werden, sofern sichergestellt ist, dass die Küken in diesem Betrieb nach § 10 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a behandelt oder nach § 10 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b geimpft ... die Küken in diesem Betrieb nach § 10 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a behandelt oder nach § 10 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b geimpft ...
§ 29 GflSalmoV Aufhebung der Maßregeln (vom 17.11.2023)
...  a) in einen anderen Betrieb oder in eine andere Herde umgestallt und dort nach § 10 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a behandelt oder nach § 10 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b geimpft und b) ... andere Herde umgestallt und dort nach § 10 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a behandelt oder nach § 10 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b geimpft und b) frühestens zwei Wochen nach der Umstallung mit negativem Ergebnis ...
§ 34 GflSalmoV Maßregeln bei Salmonella Gallinarum Pullorum (vom 17.11.2023)
... Die zuständige Behörde kann Maßregeln nach den §§ 8 bis 11 für einen Geflügel haltenden Betrieb anordnen, wenn in diesem Salmonella ...
§ 36 GflSalmoV Ordnungswidrigkeiten (vom 17.11.2023)
... das Ergebnis einer dort genannten Untersuchung rechtzeitig mitteilt, 8. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1 , auch in Verbindung mit § 15 oder § 24, oder entgegen § 20 Absatz 1 Satz 1, auch in ... 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, Hühner oder Eier verbringt, 9. entgegen § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Hühner nicht oder nicht rechtzeitig behandelt oder nicht oder nicht rechtzeitig behandeln ... lässt oder nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig beseitigt, 10. entgegen § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a oder b Eier nicht oder nicht rechtzeitig verbringt, 11. entgegen § 12 Absatz 2 ein ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Hühner-Salmonellen-Verordnung
V. v. 17.01.2014 BGBl. I S. 50
Artikel 1 1. HühnSalmVÄndV
... die Angabe „Verordnung (EU) Nr. 200/2010" ersetzt. 11. § 11 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:  ... mit § 23 Satz 2, Hühner oder Eier verbringt, 8. entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Hühner nicht oder nicht rechtzeitig behandelt oder nicht oder nicht ... oder nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig beseitigt, 9. entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a oder Buchstabe b Eier nicht oder nicht rechtzeitig ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Geflügel-Salmonellen-Verordnung
V. v. 04.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 306
Artikel 1 2. GflSalmoVÄndV Änderung der Geflügel-Salmonellen-Verordnung
... 8 Amtliche Untersuchung § 9 Maßregeln nach Feststellung von Salmonellen § 10 Aufhebung der Maßregeln § 11 Abschnitt 3 ... durch das Wort „Unternehmer" ersetzt. bb) In Satz 2 wird die Angabe „ § 10 " durch die Angabe „§ 9" ersetzt. c) In Absatz 3 Nummer 2 werden ... „14 Tage" ersetzt. 9. § 9 wird aufgehoben. 10. Der bisherige § 10 wird § 9 und wie folgt gefasst: „§ 9 Amtliche Untersuchung  ... Verordnung (EU) Nr. 200/2010 durchführen." 11. Der bisherige § 11 wird § 10 und wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:  ... geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „ § 10 Maßregeln nach Feststellung von Salmonellen". b) Absatz 1 Satz 1 wird wie ... b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Die Maßregeln nach § 10 sind nicht mehr anzuwenden, sofern die Salmonellen der Kategorie 1 oder 2 im Sinne des Absatzes 2 ... In Nummer 1 Buchstabe a wird jeweils die Angabe „§ 11" durch die Angabe „ § 10 " ersetzt. ccc) In Nummer 1 Buchstabe b werden die Wörter „eine ... andere Herde" ersetzt. ddd) In Nummer 1 Buchstabe c wird die Angabe „ § 10 " durch die Angabe „§ 9" ersetzt. eee) In Nummer 2 werden die ... Sind in einem Hühneraufzuchtbetrieb Salmonellen der Kategorie 1 festgestellt worden, gilt § 10 entsprechend." 18. Der bisherige § 18 wird § 16 und wie folgt ... Sind in einem Hähnchenmastbetrieb Salmonellen der Kategorie 1 festgestellt worden, gilt § 10 Absatz 1 entsprechend." 29. Der bisherige § 29 wird § 25 und wie folgt ... verbracht werden, sofern sichergestellt ist, dass die Küken in diesem Betrieb nach § 10 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a behandelt oder nach § 10 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b geimpft werden." 34. ... die Küken in diesem Betrieb nach § 10 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a behandelt oder nach § 10 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b geimpft werden." 34. Der bisherige § 34 wird § 29 und wie folgt ... a) in einen anderen Betrieb oder in eine andere Herde umgestallt und dort nach § 10 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a behandelt oder nach § 10 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b geimpft und". bbb) ... andere Herde umgestallt und dort nach § 10 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a behandelt oder nach § 10 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b geimpft und". bbb) In Nummer 1 Buchstabe b wird die Angabe „§ ... 1 Buchstabe b geimpft und". bbb) In Nummer 1 Buchstabe b wird die Angabe „ § 10 " durch die Angabe „§ 9" ersetzt. 35. Der bisherige Abschnitt 6a ... „(1) Die zuständige Behörde kann Maßregeln nach den §§ 8 bis 11 für einen Geflügel haltenden Betrieb anordnen, wenn in diesem Salmonella ... ersetzt. hh) Nummer 8 wird wie folgt gefasst: „8. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1 , auch in Verbindung mit § 15 oder § 24, oder entgegen § 20 Absatz 1 Satz 1, auch in ... die Wörter „§ 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1" durch die Wörter „ § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1" ersetzt. jj) In Nummer 10 werden die Wörter „§ 11 ... 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a oder Buchstabe b" durch die Wörter „ § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a oder b" ersetzt. kk) In Nummer 11 wird die Angabe „§ 13 Absatz ...