Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 11 GflSalmoV vom 25.01.2014

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 11 GflSalmoV, alle Änderungen durch Artikel 1 1. HühnSalmVÄndV am 25. Januar 2014 und Änderungshistorie der GflSalmoV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 11 GflSalmoV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.01.2014 geltenden Fassung
§ 11 GflSalmoV n.F. (neue Fassung)
in der am 25.01.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 17.01.2014 BGBl. I S. 50
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 11 Maßregeln nach amtlicher Feststellung


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Ist in einem Zuchtbetrieb auf Grund einer Untersuchung nach § 10 eine Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 amtlich festgestellt worden, dürfen Hühner abweichend von den Maßregeln nach Anhang II Buchstabe C Nummer 4 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 zu diagnostischen Zwecken aus dem betroffenen Betrieb oder, im Falle eines Betriebes mit Betriebsabteilungen, aus der betroffenen Betriebsabteilung verbracht werden.

(2) 1 Ist in einem Zuchtbetrieb auf Grund einer Untersuchung nach § 10 eine Infektion mit Salmonellen der Kategorie 2 amtlich festgestellt worden, hat der Besitzer eines Zuchtbetriebes

(Text neue Fassung)

(1) 1 Ist in einem Hühnerzuchtbetrieb auf Grund einer Untersuchung nach § 10 eine Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 amtlich festgestellt worden, dürfen Hühner und Eier aus dem betroffenen Betrieb oder, im Falle eines Betriebes mit Betriebsabteilungen, aus der betroffenen Betriebsabteilung nicht verbracht werden. 2 Satz 1 gilt nicht, soweit

1. Hühner

a) zu diagnostischen Zwecken oder

b) mit Genehmigung der zuständigen Behörde

aa) nach Maßgabe des Anhangs III Abschnitt II Kapitel I Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55) unmittelbar zur Schlachtung oder

bb) zur Tötung und unschädlichen Beseitigung,

2. Eier zu diagnostischen Zwecken oder

3. unbebrütete Eier

a) unmittelbar zur Verarbeitung in einen nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zugelassenen Verarbeitungsbetrieb für Eiprodukte oder

b) als Material der Kategorie 2 nach Artikel 9 Buchstabe h der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) zur Beseitigung und Verwendung von Material der Kategorie 2 gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009,

4. Bruteier als Material der Kategorie 2 gemäß Artikel 9 Buchstabe f Ziffer iii der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zur Beseitigung und Verwendung von Material der Kategorie 2 gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009

verbracht werden.

(2) 1 Ist in einem Hühnerzuchtbetrieb auf Grund einer Untersuchung nach § 10 eine Infektion mit Salmonellen der Kategorie 2 amtlich festgestellt worden, hat der Besitzer eines Zuchtbetriebes

1. die Hühner des betroffenen Betriebes oder, im Falle eines Betriebes mit Betriebsabteilungen, der betroffenen Betriebsabteilung unverzüglich

a) unter Beachtung des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 1177/2006 der Kommission vom 1. August 2006 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Bestimmungen über die Anwendung von spezifischen Bekämpfungsmethoden im Rahmen der nationalen Programme zur Bekämpfung von Salmonellen bei Geflügel (ABl. L 212 vom 2.8.2006, S. 3) in der jeweils geltenden Fassung zu behandeln oder behandeln zu lassen,

b) unter Beachtung des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1177/2006 zu impfen oder impfen zu lassen oder

c) zu töten oder töten zu lassen und unschädlich zu beseitigen,

2. die Eier des betroffenen Betriebes, oder im Falle eines Betriebes mit Betriebsabteilungen, der betroffenen Betriebsabteilung unverzüglich

a) unmittelbar zur Verarbeitung in einen nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zugelassenen Verarbeitungsbetrieb für Eiprodukte zu verbringen,

b) als Eier der Klasse B nach Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 zu verbringen oder

c) unschädlich zu beseitigen.

2 Satz 1 Nummer 1 gilt nicht, soweit die Hühner unverzüglich

1. zu diagnostischen Zwecken oder

vorherige Änderung

2. unmittelbar zur Schlachtung nach Maßgabe des Anhangs III Abschnitt I Kapitel I Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004



2. unmittelbar zur Schlachtung nach Maßgabe des Anhangs III Abschnitt II Kapitel I Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004

verbracht werden.



 (keine frühere Fassung vorhanden)