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§ 24 - Geflügel-Salmonellen-Verordnung (GflSalmoV)

neugefasst durch B. v. 18.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 381
Geltung ab 16.04.2009, abweichend siehe § 38; FNA: 7831-1-54-6 Tierseuchenbekämpfung
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§ 24 Maßregeln nach Feststellung von Salmonellen



Sind in einem Hähnchenmastbetrieb Salmonellen der Kategorie 1 festgestellt worden, gilt § 10 Absatz 1 entsprechend.



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Frühere Fassungen von § 24 GflSalmoV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 17.11.2023Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Geflügel-Salmonellen-Verordnung
vom 04.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 306
aktuell vorher 25.01.2014Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Hühner-Salmonellen-Verordnung
vom 17.01.2014 BGBl. I S. 50
aktuellvor 25.01.2014Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 24 GflSalmoV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 24 GflSalmoV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GflSalmoV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 25 GflSalmoV Aufhebung der Maßregeln (vom 17.11.2023)
... Die Maßnahmen nach § 24 sind nicht mehr anzuwenden, sofern die Salmonellen der Kategorie 1 im Sinne des Absatzes 2 ...
§ 36 GflSalmoV Ordnungswidrigkeiten (vom 17.11.2023)
... mitteilt, 8. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 15 oder § 24 , oder entgegen § 20 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, Hühner oder Eier ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Hühner-Salmonellen-Verordnung
V. v. 17.01.2014 BGBl. I S. 50
Artikel 1 1. HühnSalmVÄndV
... die Angabe „Verordnung (EU) Nr. 200/2012" ersetzt. 19. In § 28 wird das Wort „Masthähnchenbetrieb" durch das Wort ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Geflügel-Salmonellen-Verordnung
V. v. 04.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 306
Artikel 1 2. GflSalmoVÄndV Änderung der Geflügel-Salmonellen-Verordnung
... 22 Amtliche Untersuchung § 23 Maßregeln nach Feststellung von Salmonellen § 24 Aufhebung der Maßregeln § 25 Abschnitt 6 ... der Salmonellen Maßnahmen nach Absatz 1 anordnen." 24. Der bisherige § 24 wird § 21 und wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt ... Verordnung (EU) Nr. 200/2012 durchführen." 28. Der bisherige § 28 wird § 24 und wie folgt gefasst: „§ 24 Maßregeln nach Feststellung von ... 28. Der bisherige § 28 wird § 24 und wie folgt gefasst: „ § 24 Maßregeln nach Feststellung von Salmonellen Sind in einem ... b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Die Maßnahmen nach § 24 sind nicht mehr anzuwenden, sofern die Salmonellen der Kategorie 1 im Sinne des Absatzes 2 ... „8. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 15 oder § 24 , oder entgegen § 20 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, Hühner oder Eier ...