§ 23 Amtliche Untersuchung
Im Falle einer Mitteilung nach
§ 4 Absatz 1 kann die zuständige Behörde eine Untersuchung der betroffenen Herde nach Maßgabe der Nummern 2.2.1 und 2.2.2 in Verbindung mit Nummer 2.1 Buchstabe b sowie Nummer 3 des Anhangs der
Verordnung (EU) Nr. 200/2012 durchführen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 1 GflSalmoV Begriffsbestimmungen (vom 17.11.2023) ... 26 oder § 30, 2. durch amtliche Untersuchungen nach den §§ 9, 14, 19, 23 , 27 oder § 31 oder 3. durch sonstige amtliche Kontrollen nach der Verordnung (EU) ...
§ 22 GflSalmoV Betriebseigene Kontrollen (vom 17.11.2023) ... und Untersuchung nach Satz 1 ist nicht erforderlich, soweit eine amtliche Untersuchung nach § 23 durchgeführt wird. Der Unternehmer eines Hähnchenmastbetriebes hat über ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenErste Verordnung zur Änderung der Hühner-Salmonellen-Verordnung
V. v. 17.01.2014 BGBl. I S. 50
Artikel 1 1. HühnSalmVÄndV ... die Wörter „eines Hähnchenmastbetriebes" ersetzt. 18. In § 27 werden a) die Wörter „1, 2 und 3.1 bis 3.3" durch die Angabe „2, ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Geflügel-Salmonellen-Verordnung
V. v. 04.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 306
Artikel 1 2. GflSalmoVÄndV Änderung der Geflügel-Salmonellen-Verordnung ... Betriebseigene Kontrollen § 22 Amtliche Untersuchung § 23 Maßregeln nach Feststellung von Salmonellen § 24 Aufhebung der ... 26 oder § 30, 2. durch amtliche Untersuchungen nach den §§ 9, 14, 19, 23 , 27 oder § 31 oder 3. durch sonstige amtliche Kontrollen nach der Verordnung ... Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 517/2011 durchzuführen." 23. Der bisherige § 23 wird § 20 und wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt ... ersetzt. b) In Satz 2 wird die Angabe „§ 27" durch die Angabe „ § 23 " ersetzt. 26. § 26 wird aufgehoben. 27. Der bisherige § 27 ... ersetzt. 26. § 26 wird aufgehoben. 27. Der bisherige § 27 wird § 23 und wie folgt gefasst: „§ 23 Amtliche Untersuchung Im Falle ... 27. Der bisherige § 27 wird § 23 und wie folgt gefasst: „ § 23 Amtliche Untersuchung Im Falle einer Mitteilung nach § 4 Absatz 1 kann die ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/23_GflSalmoV.htm