(1) Soweit epidemiologische Untersuchungen in einem Hühneraufzuchtbetrieb oder in einem Hühnerzuchtbetrieb auf Salmonellen der Kategorie 1 oder 2 schließen lassen, hat die zuständige Behörde eine Untersuchung nach Nummer 2.2.2.2 Buchstabe b und gegebenenfalls Buchstabe c des Anhangs der
Verordnung (EU) Nr. 200/2010 durchzuführen.
(2) Im Falle einer Mitteilung nach
§ 4 Absatz 1 oder 3 kann die zuständige Behörde eine Untersuchung der betroffenen Herde nach der in Absatz 1 genannten Maßgabe durchführen.
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§ 1 GflSalmoV Begriffsbestimmungen (vom 17.11.2023) ... oder § 30, 2. durch amtliche Untersuchungen nach den §§ 9, 14, 19, 23, 27 oder § 31 oder 3. durch sonstige amtliche Kontrollen nach der Verordnung (EU) ...
V. v. 17.01.2014 BGBl. I S. 50
V. v. 04.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 306
Artikel 1 2. GflSalmoVÄndV Änderung der Geflügel-Salmonellen-Verordnung ... Betriebseigene Kontrollen § 26 Amtliche Untersuchung § 27 Maßregeln nach Feststellung von Salmonellen § 28 Aufhebung der ... oder § 30, 2. durch amtliche Untersuchungen nach den §§ 9, 14, 19, 23, 27 oder § 31 oder 3. durch sonstige amtliche Kontrollen nach der Verordnung (EU) ... durch das Wort „Unternehmer" ersetzt. b) In Satz 2 wird die Angabe „ § 27 " durch die Angabe „§ 23" ersetzt. 26. § 26 wird ... 23" ersetzt. 26. § 26 wird aufgehoben. 27. Der bisherige § 27 wird § 23 und wie folgt gefasst: „§ 23 Amtliche Untersuchung ... gestrichen. 31. § 31 wird aufgehoben. 32. Der bisherige § 32 wird § 27 und wie folgt gefasst: „§ 27 Amtliche Untersuchung (1) Soweit ... 32. Der bisherige § 32 wird § 27 und wie folgt gefasst: „ § 27 Amtliche Untersuchung (1) Soweit epidemiologische Untersuchungen in einem ...