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Abschnitt 6 - Geflügel-Salmonellen-Verordnung (GflSalmoV)

neugefasst durch B. v. 18.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 381
Geltung ab 16.04.2009, abweichend siehe § 38; FNA: 7831-1-54-6 Tierseuchenbekämpfung
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Abschnitt 6 Hühnerbrütereien

§ 26 Betriebseigene Kontrollen



(1) 1Der Unternehmer einer Hühnerbrüterei hat sicherzustellen, dass aus jeder Charge Bruteier einer Zuchtherde mindestens eine Probe je Brüter aus sichtbar verschmutzten Schlupfbrüter-Hordenauskleidungen als Zufallsstichprobe aus fünf verschiedenen Schlupfbrüterhorden genommen wird und dabei gewährleistet ist, dass eine Gesamtfläche von mindestens einem Quadratmeter der Schlupfbrüter-Hordenauskleidung beprobt wird. 2Die Probe ist nach Maßgabe der Nummern 3.1.1, 3.1.2, 3.2, 3.3 und 3.4 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 200/2010 in einer Untersuchungseinrichtung auf Salmonellen der Kategorie 1 und 2 zu untersuchen. 3Für den Fall, dass keine Schlupfbrüter-Hordenauskleidung für die Untersuchung zur Verfügung steht, sind Proben von 25 Gramm herzustellen, für die

1.
aus 25 verschiedenen Schlupfbrüterhorden jeweils 10 Gramm zerbrochene Eierschalen entnommen, zerdrückt und gemischt oder

2.
repräsentative Mekoniumproben von den Eintagsküken entnommen

werden. 4Diese Proben sind nach den Nummern 2.1.1, 3.1.1, 3.1.4, 3.2, 3.3 und 3.4 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 200/2010 in einer Untersuchungseinrichtung zu untersuchen.

(2) 1Für den Fall, dass der Unternehmer einer Hühnerbrüterei Bruteier ausschließlich aus seinem Hühnerzuchtbetrieb bezieht oder die erbrüteten Küken ausschließlich in seinem Hühneraufzuchtbetrieb hält, kann von den Untersuchungen nach Absatz 1 abgesehen werden, soweit dort jeweils Maßnahmen im Rahmen eines betriebseigenen Qualitätssicherungssystems zur Vermeidung der Ein- und Verschleppung von Salmonellen der Kategorien 1 und 2 durchgeführt werden. 2Der Unternehmer einer Hühnerbrüterei hat über die nach Satz 1 durchgeführten Maßnahmen Aufzeichnungen zu führen und die Aufzeichnungen drei Jahre lang, gerechnet vom Datum der jeweiligen Aufzeichnung, aufzubewahren. 3Die Sätze 1 und 2 gelten für einen Hühnerzuchtbetrieb oder einen Hühneraufzuchtbetrieb eines anderen Unternehmers entsprechend, soweit in einem betriebsübergreifenden Qualitätssicherungssystem der Hühnerbrüterei und des Hühnerzuchtbetriebes oder der Hühnerbrüterei und des Hühneraufzuchtbetriebes in der Hühnerbrüterei zusätzlich eine Untersuchung auf Salmonellen der Kategorien 1 und 2 nach dem Stand der Wissenschaft und Technik durchgeführt wird.

(3) § 8 Absatz 3 gilt für die Untersuchungen nach Absatz 1 entsprechend.




§ 27 Amtliche Untersuchung



(1) Soweit epidemiologische Untersuchungen in einem Hühneraufzuchtbetrieb oder in einem Hühnerzuchtbetrieb auf Salmonellen der Kategorie 1 oder 2 schließen lassen, hat die zuständige Behörde eine Untersuchung nach Nummer 2.2.2.2 Buchstabe b und gegebenenfalls Buchstabe c des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 200/2010 durchzuführen.

(2) Im Falle einer Mitteilung nach § 4 Absatz 1 oder 3 kann die zuständige Behörde eine Untersuchung der betroffenen Herde nach der in Absatz 1 genannten Maßgabe durchführen.




§ 28 Maßregeln nach Feststellung von Salmonellen



(1) Werden in einer Hühnerbrüterei Salmonellen der Kategorie 1 oder 2 festgestellt, so dürfen aus der betroffenen Hühnerbrüterei, im Falle einer Hühnerbrüterei mit jeweils lüftungstechnisch getrennten Brütern, aus dem betroffenen Brüter

1.
Eintagsküken nur zur Tötung und unschädlichen Beseitigung oder zu diagnostischen Zwecken und

2.
Eier nur zur unschädlichen Beseitigung oder zu diagnostischen Zwecken

verbracht werden.

(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen unbebrütete Eier

1.
unter amtlicher Aufsicht zum Zwecke der Lagerung in einer Quarantäneeinrichtung oder

2.
unmittelbar zur Verarbeitung in einen nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zugelassenen Verarbeitungsbetrieb für Eiprodukte

verbracht werden.

(3) Abweichend von Satz 1 Nummer 1 dürfen im Falle der Feststellung von Salmonellen der Kategorie 2 Eintagsküken in einen Hühnerzuchtbetrieb oder Hühneraufzuchtbetrieb verbracht werden, sofern sichergestellt ist, dass die Küken in diesem Betrieb nach § 10 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a behandelt oder nach § 10 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b geimpft werden.




§ 29 Aufhebung der Maßregeln



(1) Die Maßnahmen nach § 28 sind nicht mehr anzuwenden, sofern die Salmonellen der Kategorie 1 oder 2 im Sinne des Absatzes 2 bekämpft sind.

(2) 1Salmonellen der Kategorie 1 oder 2 gelten als bekämpft, sofern

1.
alle Eintagsküken und Eier aus der betroffenen Brüterei oder dem betroffenen Brüter entfernt worden sind und

2.
eine Reinigung und Desinfektion nach § 7 Absatz 1 Satz 1 sowie eine Bekämpfung von Schadnagern, Schadinsekten und Parasiten nach § 7 Absatz 1 Satz 2 durchgeführt worden ist.

2In den Fällen der Feststellung von Salmonellen der Kategorie 2 gelten diese als bekämpft, sofern

1.
alle Eintagsküken

a)
in einen anderen Betrieb oder in eine andere Herde umgestallt und dort nach § 10 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a behandelt oder nach § 10 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b geimpft und

b)
frühestens zwei Wochen nach der Umstallung mit negativem Ergebnis auf Salmonellen der Kategorie 2 nach § 9 untersucht und

2.
alle Eier aus der betroffenen Brüterei oder dem betroffenen Brüter entfernt

worden sind.