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§ 30 - Geflügel-Salmonellen-Verordnung (GflSalmoV)

neugefasst durch B. v. 18.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 381
Geltung ab 16.04.2009, abweichend siehe § 38; FNA: 7831-1-54-6 Tierseuchenbekämpfung
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§ 30 Betriebseigene Kontrollen



(1) 1Zur Erfüllung seiner Probenahme- und Untersuchungspflicht nach Anhang II Buchstabe B Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 hat der Unternehmer eines

1.
Putenzuchtbetriebes sicherzustellen, dass in den Herden seines Betriebes Proben nach Maßgabe der Nummer 2.1 Buchstabe a Ziffer i bis iii und der Nummern 2.2.1, 2.2.2 und 2.2.4 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 1190/2012 in Verbindung mit Nummer 2.2 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 200/2010 entnommen und transportiert sowie nach Maßgabe der Nummern 3.1 bis 3.4 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 1190/2012 behandelt und in einer Untersuchungseinrichtung untersucht werden,

2.
Putenmastbetriebes sicherzustellen, dass in den Herden seines Betriebes Proben nach Maßgabe der Nummer 2.1 Buchstabe a Ziffer i und der Nummern 2.2.1, 2.2.2 und 2.2.4 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 1190/2012 entnommen und transportiert sowie nach Maßgabe der Nummern 3.1 bis 3.4 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 1190/2012 behandelt und in einer Untersuchungseinrichtung untersucht werden.

2Eine Probenahme und Untersuchung nach Satz 1 ist nicht erforderlich, soweit eine amtliche Untersuchung nach § 31 durchgeführt wird. 3Der Unternehmer eines Putenzuchtbetriebes oder eines Putenmastbetriebes hat über die nach Satz 1 durchgeführten Maßnahmen Aufzeichnungen zu führen und die Aufzeichnungen drei Jahre lang, gerechnet vom Datum der jeweiligen Aufzeichnung, aufzubewahren.

(2) 1Der Unternehmer einer Putenbrüterei hat sicherzustellen, dass aus jeder Charge Bruteier einer Putenzuchtherde mindestens eine Probe je Brüter nach Maßgabe der Nummern 2.2.1, 2.2.2 und 2.2.4 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 1190/2012 in Verbindung mit Nummer 2.2.1 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 200/2010 entnommen und transportiert sowie nach Maßgabe der Nummern 3.1 bis 3.4 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 1190/2012 in Verbindung mit den Nummern 2.2.2, 3.1.2 und 3.1.4 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 200/2010 behandelt und in einer Untersuchungseinrichtung untersucht wird. 2Von den Untersuchungen nach Satz 1 kann abgesehen werden, wenn der Unternehmer einer Putenbrüterei Bruteier ausschließlich aus seinem Putenzuchtbetrieb bezieht oder die erbrüteten Putenküken ausschließlich in seinem Putenzuchtbetrieb hält und dort Maßnahmen im Rahmen eines betriebseigenen Qualitätssicherungssystems zur Vermeidung der Ein- und Verschleppung von Salmonellen der Kategorie 1 durchgeführt werden. 3Der Unternehmer einer Putenbrüterei hat über die nach Satz 1 durchgeführten Maßnahmen Aufzeichnungen zu führen und die Aufzeichnungen drei Jahre lang, gerechnet vom Datum der jeweiligen Aufzeichnung, aufzubewahren. 4Die Sätze 2 und 3 gelten für einen Putenzuchtbetrieb eines anderen Unternehmers entsprechend, soweit in einem betriebsübergreifenden Qualitätssicherungssystem der Putenbrüterei und des Putenzuchtbetriebes in der Putenbrüterei zusätzlich eine Untersuchung auf Salmonellen der Kategorie 1 nach dem Stand von Wissenschaft und Technik durchgeführt wird.

(3) § 8 Absatz 3 gilt für Untersuchungen nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 entsprechend.





 

Frühere Fassungen von § 30 GflSalmoV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 17.11.2023Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Geflügel-Salmonellen-Verordnung
vom 04.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 306
aktuell vorher 25.01.2014Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Hühner-Salmonellen-Verordnung
vom 17.01.2014 BGBl. I S. 50
aktuellvor 25.01.2014Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 30 GflSalmoV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 30 GflSalmoV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GflSalmoV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 GflSalmoV Begriffsbestimmungen (vom 17.11.2023)
...  1. durch betriebseigene Kontrollen nach den §§ 8, 13, 18, 22, 26 oder § 30 , 2. durch amtliche Untersuchungen nach den §§ 9, 14, 19, 23, 27 oder § ...
§ 36 GflSalmoV Ordnungswidrigkeiten (vom 17.11.2023)
... 3, entgegen § 12 Absatz 1 Satz 4, § 18 Absatz 1 Satz 5, § 22 Absatz 1 Satz 3, § 30 Absatz 1 Satz 3 oder Absatz 2 Satz 3 das Ergebnis einer Untersuchung, ein Protokoll oder eine Aufzeichnung nicht, nicht ... Verbindung mit § 13 Absatz 2, § 18 Absatz 2, § 22 Absatz 2, § 26 Absatz 3 oder § 30 Absatz 3 , eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, ... 2, entgegen § 18 Absatz 1 Satz 1, § 22 Absatz 1 Satz 1, § 26 Absatz 1 Satz 1 oder § 30 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Probe oder das dort genannte Kükeneinlegepapier ... Verbindung mit § 13 Absatz 2, § 18 Absatz 2, § 22 Absatz 2, § 26 Absatz 3 oder § 30 Absatz 3 , nicht sicherstellt, dass ihm die Untersuchungseinrichtung das Ergebnis einer dort genannten ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Hühner-Salmonellen-Verordnung
V. v. 17.01.2014 BGBl. I S. 50
Artikel 1 1. HühnSalmVÄndV
...  „Abschnitt 6a Putenbetriebe Betriebseigene Kontrollen § 34a Maßregeln vor amtlicher Feststellung § 34b Amtliche ... Abschnitt 6a eingefügt: „Abschnitt 6a Putenbetriebe § 34a Betriebseigene Kontrollen (1) Zur Erfüllung seiner Probenahme- und ... 34b Maßregeln vor amtlicher Feststellung Ergeben die Untersuchungen nach § 34a Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 den Verdacht auf eine Infektion mit Salmonellen der Kategorie ... entgegen § 13 Absatz 1 Satz 4, § 20 Absatz 1 Satz 4, § 25 Absatz 1 Satz 3, § 34a Absatz 1 Satz 3 oder Absatz 2 Satz 3 das Ergebnis einer Untersuchung, ein Protokoll oder eine ... § 20 Absatz 1 Satz 1, § 25 Absatz 1 Satz 1, § 30 Absatz 1 Satz 1 oder § 34a Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Probe oder das ... mit § 14 Absatz 2, § 20 Absatz 2, § 25 Absatz 2, § 30 Absatz 3 oder § 34a Absatz 3, nicht sicherstellt, dass ihm die Untersuchungseinrichtung das Ergebnis einer dort ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Geflügel-Salmonellen-Verordnung
V. v. 04.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 306
Artikel 1 2. GflSalmoVÄndV Änderung der Geflügel-Salmonellen-Verordnung
... § 29 Abschnitt 7 Putenbetriebe Betriebseigene Kontrollen § 30 Amtliche Untersuchung § 31 Maßregeln nach Feststellung von Salmonellen ... 1. durch betriebseigene Kontrollen nach den §§ 8, 13, 18, 22, 26 oder § 30 , 2. durch amtliche Untersuchungen nach den §§ 9, 14, 19, 23, 27 oder § ... worden sind und". d) Absatz 3 wird aufgehoben. 30. Der bisherige § 30 wird § 26 und wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort ... 35. Der bisherige Abschnitt 6a wird Abschnitt 7. 36. Der bisherige § 34a wird § 30 und wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ... durch die Angabe „§ 13 Absatz 2" ersetzt. ccc) Die Angabe „ § 30 Absatz 3" wird durch die Angabe „§ 26 Absatz 3" ersetzt. ddd) ... „§ 34a Absatz 1 Satz 3 oder Absatz 2 Satz 3" werden durch die Wörter „ § 30 Absatz 1 Satz 3 oder Absatz 2 Satz 3" ersetzt. bb) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 35 Absatz 1" ... „§ 13 Absatz 2, § 18 Absatz 2, § 22 Absatz 2, § 26 Absatz 3 oder § 30 Absatz 3" ersetzt. dd) In Nummer 4 werden nach der Angabe „Satz 1" ... „§ 22 Absatz 1 Satz 1" ersetzt. ddd) Die Wörter „ § 30 Absatz 1 Satz 1" werden durch die Wörter „§ 26 Absatz 1 Satz 1" ersetzt.  ... Die Wörter „§ 34a Absatz 1 Satz 1" werden durch die Wörter „ § 30 Absatz 1 Satz 1" ersetzt. gg) Nummer 7 wird wie folgt geändert: aaa) ... durch die Angabe „§ 22 Absatz 2" ersetzt. ddd) Die Angabe „ § 30 Absatz 3" wird durch die Angabe „§ 26 Absatz 3" ersetzt. eee) ... eee) Die Angabe „§ 34a Absatz 3" wird durch die Angabe „ § 30 Absatz 3" ersetzt. hh) Nummer 8 wird wie folgt gefasst: „8. ...