Änderung § 28 GflSalmoV vom 25.01.2014

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§ 33 GflSalmoV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.01.2014 geltenden Fassung
§ 28 GflSalmoV n.F. (neue Fassung)
in der am 17.11.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 04.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 306
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 33 Maßregeln nach amtlicher Feststellung


(Text neue Fassung)

§ 28 Maßregeln nach Feststellung von Salmonellen


vorherige Änderung

Ist in einer Brüterei auf Grund einer Untersuchung nach § 32 eine Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 oder 2 amtlich festgestellt worden, gilt § 31 entsprechend.



(1) Werden in einer Hühnerbrüterei Salmonellen der Kategorie 1 oder 2 festgestellt, so dürfen aus der betroffenen Hühnerbrüterei, im Falle einer Hühnerbrüterei mit jeweils lüftungstechnisch getrennten Brütern, aus dem betroffenen Brüter

1. Eintagsküken nur zur Tötung und unschädlichen Beseitigung oder zu diagnostischen Zwecken und

2. Eier nur zur unschädlichen Beseitigung oder zu diagnostischen Zwecken

verbracht werden.

(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen unbebrütete Eier

1. unter amtlicher Aufsicht zum Zwecke der Lagerung in einer Quarantäneeinrichtung oder

2. unmittelbar zur Verarbeitung in einen nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zugelassenen Verarbeitungsbetrieb für Eiprodukte

verbracht werden.

(3) Abweichend von Satz 1 Nummer 1 dürfen im Falle der Feststellung von
Salmonellen der Kategorie 2 Eintagsküken in einen Hühnerzuchtbetrieb oder Hühneraufzuchtbetrieb verbracht werden, sofern sichergestellt ist, dass die Küken in diesem Betrieb nach § 10 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a behandelt oder nach § 10 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b geimpft werden.




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