§ 23 GflSalmoV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 24.12.2009 geltenden Fassung | § 23 GflSalmoV n.F. (neue Fassung) in der am 24.12.2009 geltenden Fassung durch Artikel 7 V. v. 18.12.2009 BGBl. I S. 3939 |
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(Textabschnitt unverändert) § 23 Maßregeln nach amtlicher Feststellung | |
(Text alte Fassung) Ist in einem Legehennenbetrieb auf Grund einer Untersuchung nach § 22 eine Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 amtlich festgestellt worden, dürfen | (Text neue Fassung) 1 Ist in einem Legehennenbetrieb auf Grund einer Untersuchung nach § 22 eine Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 amtlich festgestellt worden, dürfen |
1. Hühner aus dem Betrieb oder der betroffenen Betriebsabteilung nur verbracht werden a) zu diagnostischen Zwecken, b) unmittelbar zur Schlachtung nach Maßgabe des Anhangs III Abschnitt I Kapitel I Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 oder c) zur Tötung und unschädlichen Beseitigung, 2. Eier aus dem Betrieb oder der betroffenen Betriebsabteilung nur a) unmittelbar zur Verarbeitung in einen nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zugelassenen Verarbeitungsbetrieb für Eiprodukte, b) als Eier der Klasse B nach Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 oder c) zur unschädlichen Beseitigung verbracht werden. | |
2 Satz 1 gilt im Falle einer Untersuchung, die nach Maßgabe der Nummer 2.1 Satz 4 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1168/2006 durchgeführt wird, entsprechend. | |