Änderung § 23 GflSalmoV vom 24.12.2009

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 23 GflSalmoV, alle Änderungen durch Artikel 7 2. TierSeuchRÄndV am 24. Dezember 2009 und Änderungshistorie der GflSalmoV

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§ 23 GflSalmoV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.12.2009 geltenden Fassung
§ 23 GflSalmoV n.F. (neue Fassung)
in der am 24.12.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 7 V. v. 18.12.2009 BGBl. I S. 3939
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 23 Maßregeln nach amtlicher Feststellung


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Ist in einem Legehennenbetrieb auf Grund einer Untersuchung nach § 22 eine Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 amtlich festgestellt worden, dürfen

(Text neue Fassung)

1 Ist in einem Legehennenbetrieb auf Grund einer Untersuchung nach § 22 eine Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 amtlich festgestellt worden, dürfen

1. Hühner aus dem Betrieb oder der betroffenen Betriebsabteilung nur verbracht werden

a) zu diagnostischen Zwecken,

b) unmittelbar zur Schlachtung nach Maßgabe des Anhangs III Abschnitt I Kapitel I Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 oder

c) zur Tötung und unschädlichen Beseitigung,

2. Eier aus dem Betrieb oder der betroffenen Betriebsabteilung nur

a) unmittelbar zur Verarbeitung in einen nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zugelassenen Verarbeitungsbetrieb für Eiprodukte,

b) als Eier der Klasse B nach Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 oder

c) zur unschädlichen Beseitigung

verbracht werden.

vorherige Änderung

 


2 Satz 1 gilt im Falle einer Untersuchung, die nach Maßgabe der Nummer 2.1 Satz 4 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1168/2006 durchgeführt wird, entsprechend.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 



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