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Änderung § 13 GflSalmoV vom 25.01.2014

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 13 GflSalmoV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.01.2014 geltenden Fassung
§ 13 GflSalmoV n.F. (neue Fassung)
in der am 25.01.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 17.01.2014 BGBl. I S. 50
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 13 Impfungen


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) 1 Der Besitzer eines Aufzuchtbetriebes hat die Küken und Junghennen seines Bestandes gegen Salmonella Enteritidis mit einem für diesen Serotyp zugelassenen Impfstoff zu impfen oder impfen zu lassen. 2 Die §§ 43 und 44 der Tierimpfstoff-Verordnung bleiben unberührt. 3 Über die durchgeführte Impfung und den verwendeten Impfstoff hat der Besitzer unverzüglich Aufzeichnungen zu führen. 4 Diese Aufzeichnungen sind, gerechnet vom Tag der Impfung, mindestens drei Jahre aufzubewahren. 5 Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Satz 1

(Text neue Fassung)

(1) 1 Der Besitzer eines Hühneraufzuchtbetriebes hat die Küken und Junghennen seines Bestandes gegen Salmonella Enteritidis mit einem für diesen Serotyp zugelassenen Impfstoff zu impfen oder impfen zu lassen. 2 Die §§ 43 und 44 der Tierimpfstoff-Verordnung bleiben unberührt. 3 Über die durchgeführte Impfung und den verwendeten Impfstoff hat der Besitzer unverzüglich Aufzeichnungen zu führen. 4 Diese Aufzeichnungen sind, gerechnet vom Tag der Impfung, mindestens drei Jahre aufzubewahren. 5 Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Satz 1

1. für Herden, die aus dem Inland verbracht werden, oder

2. zu wissenschaftlichen Zwecken

genehmigen.

vorherige Änderung

(2) Im Falle eines Verdachtes auf eine Infektion mit Salmonella Typhimurium oder einer Infektion mit Salmonella Typhimurium in dem vorhergehenden Aufzuchtdurchgang hat der Besitzer des Aufzuchtbetriebes, soweit die Tiere nicht bereits gegen Salmonella Typhimurium geimpft worden sind, die Küken und Junghennen des betroffenen Betriebes oder der betroffenen Betriebsabteilung gegen Salmonella Typhimurium zu impfen oder impfen zu lassen.



(2) Im Falle eines Verdachtes auf eine Infektion mit Salmonella Typhimurium oder einer Infektion mit Salmonella Typhimurium in dem vorhergehenden Aufzuchtdurchgang hat der Besitzer des Hühneraufzuchtbetriebes, soweit die Tiere nicht bereits gegen Salmonella Typhimurium geimpft worden sind, die Küken und Junghennen des betroffenen Betriebes oder der betroffenen Betriebsabteilung gegen Salmonella Typhimurium zu impfen oder impfen zu lassen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)